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SCHUFA muss bezahlte Einträge sofort löschen – jetzt Ansprüche prüfen

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Sie haben Ihre Schulden längst beglichen – und trotzdem steht der SCHUFA-Eintrag noch? Das muss nicht sein. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen: Die fortgesetzte Speicherung erledigter Forderungen ist unzulässig. Neben der Löschung kann sogar ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

OLG Köln: Speicherung beglichener Schulden verstößt gegen die DSGVO

Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass die SCHUFA Informationen über vollständig bezahlte Forderungen nicht weiter speichern darf. Die dreijährige Speicherfrist, wie sie bislang praktiziert wurde, verstößt laut Gericht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Bereits die vollständige Zahlung reicht aus, um die sofortige Löschung des Eintrags zu verlangen – unabhängig davon, ob die Forderung im öffentlichen Schuldnerverzeichnis eingetragen war oder hätte eingetragen werden können.

Schadensersatz bei unrechtmäßiger Speicherung

Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher mehrere Schulden vollständig getilgt. Dennoch blieben die Einträge teilweise über Jahre bestehen. Die SCHUFA entfernte sie erst im Verlauf des Prozesses. Das Gericht sprach dem Kläger 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Die unzureichende Datenlöschung und Weitergabe negativer Scorewerte stellte eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Zusätzlich wurden ihm Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zugesprochen.

Weitere Urteile bestätigen verbraucherfreundliche Rechtsprechung

Auch das Landgericht Aachen (Urteil vom 17. April 2025, Az. 8 O 224/24) stellte fest, dass erledigte Forderungen unverzüglich zu löschen sind. Die Praxis der jahrelangen Speicherung sei rechtswidrig – ebenso wie die Einbeziehung solcher Einträge in das Bonitäts-Scoring.

Beide Gerichte verweisen auf das öffentliche Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO): Dort muss ein Eintrag nach vollständiger Bezahlung gelöscht werden – dieser Maßstab sei auch auf die SCHUFA anzuwenden.

DSGVO statt private Regeln – was wirklich gilt

Die Argumentation der SCHUFA, längere Speicherfristen seien durch eigene Verhaltensregeln gedeckt, wiesen die Gerichte zurück. Private Regelwerke stehen nicht über europäischem Datenschutzrecht. Auch auf statistische Wahrscheinlichkeiten oder das Interesse von Vertragspartnern könne sich die SCHUFA nicht berufen, wenn dies Grundrechte Betroffener verletzt.

Ihre Handlungsmöglichkeiten – so setzen Sie Ihre Rechte durch

Wenn bei Ihnen noch ein negativer SCHUFA-Eintrag besteht, obwohl die Forderung längst bezahlt ist, empfehlen wir:

  1. Schufa-Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO einholen
  2. Zahlungsnachweis prüfen und dokumentieren
  3. Löschungsaufforderung mit Frist an die SCHUFA senden

Bei Ablehnung: Anspruch auf Löschung und Schadensersatz durchsetzen

Kanzlei Müller Seidel Vos – Ihre Ansprechpartner für Datenschutz und Verbraucherrechte

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei:

  • Prüfung Ihrer Schufa-Auskunft
  • Durchsetzung der Löschung erledigter Einträge
  • Geltendmachung von Schadensersatz
  • Bundesweite Vertretung gegen Auskunfteien

 

Über den Autor

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heiko Müller ist Gründungspartner der Kanzlei MÜLLER | SEIDEL | VOS und seit über 20 Jahren auf Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht spezialisiert. Er vertritt Mandanten bundesweit in Verfahren gegen Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister und hat zahlreiche richtungsweisende Urteile erstritten.

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