Steuererklärungen, Jahresabschluss, Einspruch gegen den Steuerbescheid und Begleitung der Betriebsprüfung: In der Steuerberatung entscheiden Fristen über Ihre Rechte. Erfahren Sie hier, worauf es ankommt.

Steuerberatung: Erklärungen, Bescheide und Verfahren aus einer Hand
Ein Steuerbescheid weicht ohne erkennbare Begründung von der eingereichten Erklärung ab, das Finanzamt kündigt eine Außenprüfung für drei zurückliegende Jahre an, oder eine Erklärung wurde von einem früheren Berater fehlerhaft eingereicht: In der Steuerberatung entscheidet in all diesen Fällen der Zeitfaktor. Die Einspruchsfrist beträgt nur einen Monat, und mit ihrem Ablauf wird selbst ein offensichtlich unrichtiger Bescheid grundsätzlich bestandskräftig.
Hinzu kommt, dass steuerliche und rechtliche Fragen selten getrennt auftreten. Eine Unternehmensnachfolge, die Übertragung von Immobilien, eine Beteiligungsstruktur und die Krise eines Unternehmens haben stets beide Dimensionen. Werden sie getrennt bearbeitet, entstehen Schnittstellenfehler, die sich später nur mit erheblichem Aufwand korrigieren lassen.
Dieser Überblick zeigt, welche Leistungen die Steuerberatung umfasst, wie gegen fehlerhafte Bescheide vorzugehen ist, worauf bei Betriebsprüfung und Steuerfahndung zu achten ist und wann Ansprüche gegen einen früheren Steuerberater bestehen. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte Steuerberater betreuen Privatpersonen und Unternehmen bundesweit. Ansprechpartner ist Martin Seidel, Rechtsanwalt und Steuerberater.
Mein Leistungsspektrum
- Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung
- Erbschaft-/Schenkung- und Grundsteuererklärung
- Jahresabschluss und Einnahme-Überschussrechnung
- Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung
Steuererklärungen und Jahresabschluss: Fristen und laufende Betreuung
Die laufende Steuerberatung umfasst die Erstellung sämtlicher Erklärungen sowie die Aufbereitung der Zahlen, auf denen sie beruhen. Dazu gehören Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen ebenso wie Erbschaft- und Schenkungsteuer- sowie Grundsteuererklärungen. Für Unternehmen kommen Jahresabschluss oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung hinzu, für laufende Prozesse die Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung.
Für die Abgabe gelten gesetzliche Fristen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und keinen Berater beauftragt, muss die Erklärung nach § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres einreichen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO erheblich, was Spielraum für eine sorgfältige Aufbereitung schafft. Wird die Frist versäumt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen.
Praktisch bedeutsam ist außerdem die Verzinsung. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO beginnen regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres zu laufen. Wer eine erhebliche Nachzahlung erwartet, sollte deshalb frühzeitig über eine Anpassung der Vorauszahlungen entscheiden, statt die Zinsentwicklung abzuwarten.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die vorausschauende Gestaltung. Rechtsformwahl, Immobilienübertragungen innerhalb der Familie, Nachfolgeplanung und die Behandlung von Kapitalerträgen lassen sich vor Verwirklichung des Sachverhalts gestalten. Nach Abschluss eines Vorgangs ist der steuerliche Spielraum regelmäßig verbraucht.
Lassen Sie geplante Übertragungen und Umstrukturierungen steuerlich prüfen, bevor Verträge geschlossen werden, da sich die Gestaltung danach kaum noch korrigieren lässt.
Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Form und Aussetzung der Vollziehung
Gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch nach § 347 AO statthaft. Die Frist beträgt nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe, wobei bei Bekanntgabe durch einfachen Brief die Dreitagesfiktion zu beachten ist. Der Einspruch muss nach § 357 AO schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Eine Begründung kann nachgereicht werden, sollte aber zügig folgen, weil das Finanzamt sonst nach Aktenlage entscheidet.
Wichtig ist die Wirkung des Einspruchs auf die Zahlung. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Die festgesetzte Steuer bleibt fällig, solange nicht die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt und gewährt wird. Bleibt der Einspruch später erfolglos, fallen auf ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen an. Diese Abwägung sollte vor der Antragstellung getroffen werden.
Zu beachten ist auch die Verböserung. Im Einspruchsverfahren wird der gesamte Bescheid erneut geprüft, sodass eine Verschlechterung möglich ist. Das Finanzamt muss darauf zuvor hinweisen und Gelegenheit zur Rücknahme geben. Ob eine Rücknahme sinnvoll ist, hängt vom Gesamtbild ab.
Neben dem Einspruch bestehen weitere Korrekturwege. Steht ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, kann er jederzeit geändert werden. Nach § 173 AO ist eine Änderung möglich, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, wobei eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass ihn am späten Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft.
Lassen Sie einen abweichenden Steuerbescheid sofort prüfen, da die Einspruchsfrist nur einen Monat beträgt und der Bescheid danach bestandskräftig wird.
Klage vor dem Finanzgericht und Revision zum Bundesfinanzhof
Weist das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück, steht der Weg zum Finanzgericht offen. Die Klage ist nach § 47 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu erheben. Das Finanzgericht ist Tatsacheninstanz und ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Mitwirkung des Klägers weiterhin erforderlich bleibt.
Wurde die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt abgelehnt, kann sie nach § 69 FGO beim Finanzgericht beantragt werden. Dieser Antrag ist unabhängig vom Hauptsacheverfahren und häufig der wirtschaftlich dringlichere Schritt, weil er die Vollstreckung während des Verfahrens verhindert.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde. Die Zulassungsgründe sind in § 115 FGO abschließend geregelt, insbesondere grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Fehlt die Zulassung, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO, die eigenen Darlegungsanforderungen unterliegt.
In vielen Verfahren ist eine Verständigung über den Sachverhalt der schnellere Weg. Tatsächliche Verständigungen über schwer aufklärbare Sachverhalte sind zulässig und binden beide Seiten. Reine Rechtsfragen können auf diesem Weg allerdings nicht geregelt werden.
Lassen Sie nach Zugang der Einspruchsentscheidung umgehend die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen, da auch hier eine Monatsfrist läuft.
Betriebsprüfung begleiten: Prüfungsanordnung, Mitwirkung und Schlussbesprechung
Eine Außenprüfung beginnt mit der Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Umfang, Steuerarten und Prüfungszeitraum festlegt und selbst mit dem Einspruch angreifbar ist. Bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern ist die Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO ohne besondere Begründung zulässig. Der Prüfungsbeginn ist nach § 197 AO angemessene Zeit vorher bekannt zu geben, sodass eine Vorbereitung möglich ist.
Im Verfahren bestehen erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Dazu gehört der Datenzugriff auf steuerlich relevante elektronische Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO. Diese Pflichten sind nicht unbegrenzt: Verlangt werden dürfen nur Unterlagen, die den angeordneten Prüfungszeitraum und die genannten Steuerarten betreffen.
Typische Prüfungsschwerpunkte in der Praxis:
- Kassenführung: Bei bargeldintensiven Betrieben werden Kassensysteme und Verfahrensdokumentation geprüft. Formelle Mängel eröffnen der Prüfung den Weg zur Schätzung nach § 162 AO.
- Verträge mit nahestehenden Personen: Miet-, Darlehens- und Arbeitsverträge innerhalb der Familie werden auf Fremdüblichkeit und tatsächliche Durchführung geprüft.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen: Geschäftsführervergütungen, Pensionszusagen und Nutzungsüberlassungen sind ein Standardthema bei Kapitalgesellschaften.
- Umsatzsteuer: Bei Sonderprüfungen stehen Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen und grenzüberschreitende Leistungen im Mittelpunkt.
Am Ende steht die Schlussbesprechung nach § 201 AO, in der strittige Punkte erörtert werden. Sie ist der letzte Zeitpunkt, an dem sich Feststellungen ohne Rechtsbehelf beeinflussen lassen, und sollte vorbereitet wahrgenommen werden.
Lassen Sie sich bereits ab Zugang der Prüfungsanordnung anwaltlich und steuerlich begleiten, damit Auskünfte gegenüber der Prüfung abgestimmt erfolgen.
Steuerfahndung und Selbstanzeige: Voraussetzungen und Sperrgründe
Erscheint die Steuerfahndung, ist die Trennung zwischen Besteuerungs- und Strafverfahren entscheidend. Im Strafverfahren besteht das Recht zu schweigen, im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, die jedoch nach § 393 AO nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfen, soweit sich der Steuerpflichtige damit selbst belasten würde. Sinnvoll ist deshalb, zunächst Akteneinsicht und Beratung sicherzustellen, statt spontane Erklärungen abzugeben.
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO setzt voraus, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden. Eine Teilselbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit. Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern und die Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 Euro, tritt Straffreiheit nur bei Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Nach § 371 Abs. 2 AO greifen Sperrgründe unter anderem mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, mit Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder zur Ermittlung, mit Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie bei Tatentdeckung. Ist ein Sperrgrund eingetreten, kann eine Nacherklärung immer noch strafmildernd wirken, ersetzt aber die Straffreiheit nicht.
Zu berücksichtigen sind zudem die Fristen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist gesondert zu bestimmen und in besonders schweren Fällen nach § 376 Abs. 1 AO deutlich verlängert.
Lassen Sie vor jeder Nacherklärung anwaltlich prüfen, ob ein Sperrgrund vorliegt, da eine unvollständige Selbstanzeige die Strafbarkeit nicht beseitigt.
Steuerberaterhaftung: Schadensersatz bei Beratungsfehlern durchsetzen
Aus dem Steuerberatungsvertrag schuldet der Berater eine sorgfältige und umfassende Beratung im Rahmen des erteilten Mandats. Verletzt er diese Pflicht, besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Berater hat den Mandanten über die steuerlich sicherste Gestaltung zu unterrichten und auf erkennbare Risiken hinzuweisen, auch wenn diese nicht ausdrücklich angesprochen wurden.
Typische Fehlerquellen sind versäumte Erklärungs- und Einspruchsfristen, fehlerhafte Bilanzierung, unterlassene Hinweise auf Antrags- und Wahlrechte, Fehler bei der Umsatzsteuer sowie unterbliebene Warnungen vor Haftungs- oder Insolvenzrisiken. Der Schaden liegt in der Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und derjenigen, die bei pflichtgemäßer Beratung bestanden hätte.
Zwei Punkte entscheiden über den Erfolg. Erstens die Verjährung: Ansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zweitens die Durchsetzbarkeit: Steuerberater unterliegen nach § 67 StBerG der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, sodass regelmäßig ein leistungsfähiger Versicherer hinter dem Anspruch steht.
Parallel ist stets zu prüfen, ob der steuerliche Nachteil noch beseitigt werden kann, etwa durch Einspruch, Änderungsantrag oder Wiedereinsetzung. Der Schadensersatz ist der zweite Schritt, nicht der erste.
Lassen Sie einen vermuteten Beratungsfehler anwaltlich prüfen, bevor die dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende abläuft.
Recht und Steuern aus einer Hand: So arbeiten wir
Müller Seidel Vos Rechtsanwälte Steuerberater betreuen Privatpersonen, Freiberufler und Unternehmen in steuerlichen und rechtlichen Fragen. Ansprechpartner ist Martin Seidel, Rechtsanwalt und Steuerberater. Durch die Doppelqualifikation werden steuerliche Gestaltung und rechtliche Durchsetzung in einem Mandat bearbeitet, was Abstimmungsverluste zwischen getrennten Beratern vermeidet. Angrenzende Fragen aus dem Bank-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht werden in der Kanzlei mitbearbeitet.
Der Ablauf folgt einer festen Struktur:
- Erstkontakt: Sie schildern Ihr Anliegen, wir sichten Bescheide, Erklärungen, Verträge und die Korrespondenz mit dem Finanzamt.
- Fristenprüfung: Vor allem anderen werden Einspruchs-, Klage- und Festsetzungsfristen bestimmt, weil sie über die Handlungsmöglichkeiten entscheiden.
- Einschätzung: Sie erhalten eine belastbare Bewertung der Rechtslage, der Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Auswirkungen.
- Laufende Betreuung: Buchhaltung, Jahresabschluss und Erklärungen werden fortlaufend erstellt und mit der rechtlichen Beratung verzahnt.
- Verfahrensvertretung: Wir vertreten Sie im Einspruchsverfahren, in der Außenprüfung, vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof sowie in Haftungsprozessen vor den ordentlichen Gerichten.
Vor jedem kostenauslösenden Schritt werden die zu erwartende Kostenstruktur und eine mögliche Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung geklärt.
Schildern Sie Ihr steuerliches Anliegen und lassen Sie die Handlungsoptionen prüfen, bevor eine Frist gegenüber dem Finanzamt abläuft.
So läuft die Zusammenarbeit
- Erstkontakt– Sie schildern mir Ihr Anliegen, ich sichte die Unterlagen.
- Einschätzung– Sie erhalten eine klare Bewertung Ihrer Rechte und Optionen.
- Durchsetzung– außergerichtlich oder, wenn nötig, vor Gericht.
Steuerberaterhaftung
Sollte Ihr bisheriger Steuerberater einen Fehler gemacht haben, prüfe ich gerne Ihre Schadenersatzansprüche und mache diese ihm gegenüber geltend. Hierbei vertrete ich Sie notfalls vor allen Amts- Land- und Oberlandesgerichten.
