Leistungsablehnung, gekürzte Entschädigung, unrentable Lebens- und Rentenversicherung: Im Versicherungsrecht entscheiden Fristen und Formalien über Ihren Anspruch. Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie haben.

Versicherungsrecht: Ansprüche gegen Versicherer durchsetzen
Nach dem Schadensfall folgt ein Schreiben, das den Vertrag rückwirkend infrage stellt: Der Versicherer beruft sich auf eine unvollständige Gesundheitsangabe, auf eine verletzte Obliegenheit oder auf einen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen. In anderen Fällen läuft ein Vertrag seit Jahren, ohne die zugesagte Rendite zu erreichen, und die Kündigung führt zu einem Rückkaufswert weit unterhalb der eingezahlten Beiträge. Beide Konstellationen gehören zum Kern des Versicherungsrechts.
Das Versicherungsvertragsgesetz bindet den Versicherer dabei an strenge Vorgaben. Ein Rücktritt wegen falscher Angaben setzt eine ordnungsgemäße Belehrung in Textform voraus, eine Leistungskürzung wegen Obliegenheitsverletzung erfordert Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, und für viele Gestaltungsrechte gelten kurze Ausschlussfristen. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht eingehalten, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
Dieser Überblick zeigt, welche Ansprüche im Versicherungsrecht bestehen, wie auf eine Leistungsablehnung zu reagieren ist und unter welchen Voraussetzungen sich Lebens- und Rentenversicherungen optimieren oder rückabwickeln lassen. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte vertreten Privatpersonen und Unternehmen bundesweit gegenüber Versicherern. Ansprechpartner sind die Rechtsanwälte Andreas Yoon und Marius Maaz, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag kostenlos und unverbindlich auf mögliche Ansprüche.
Leistungsablehnung im Versicherungsrecht: Was gegen die Absage spricht
Eine Ablehnung ist die Rechtsauffassung des Versicherers, keine verbindliche Entscheidung. Geprüft wird zunächst, ob der Versicherungsfall unter den vereinbarten Bedingungen überhaupt ausgeschlossen ist. Maßgeblich sind die konkreten Versicherungsbedingungen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Ausschlussklauseln werden eng ausgelegt, und Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
Ein zweiter Ansatzpunkt sind Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit, etwa eine Anzeige- oder Aufklärungspflicht nach dem Schadensfall, ist der Versicherer nach § 28 VVG nur bei Vorsatz vollständig leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt sie ungekürzt bestehen. Zudem muss der Versicherer in Textform gesondert belehrt haben, und die Verletzung muss für Eintritt oder Umfang des Schadens ursächlich gewesen sein.
Auch bei der Fälligkeit bestehen Ansprüche. Nach § 14 VVG ist die Leistung fällig, sobald die Erhebungen zum Versicherungsfall abgeschlossen sind. Ziehen sich die Ermittlungen hin, kann der Versicherungsnehmer nach einem Monat eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangen. Verzögerungen begründen zudem Verzugsansprüche.
Zu beachten ist die Verjährung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 15 VVG ist die Verjährung von der Anmeldung des Anspruchs bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt.
Lassen Sie ein Ablehnungsschreiben anwaltlich prüfen, bevor Sie es hinnehmen oder eine Abfindungsvereinbarung unterschreiben.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung: Rücktritt und Anfechtung des Versicherers prüfen
Der häufigste Grund für eine rückwirkende Leistungsverweigerung ist der Vorwurf, im Antrag seien Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet worden. Nach § 19 VVG sind nur die Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wer eine Erkrankung nicht angibt, nach der nicht gefragt wurde, verletzt keine Anzeigepflicht.
Die Rechtsfolgen sind nach Verschulden gestaffelt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten. Beruht die Falschangabe nur auf einfacher Fahrlässigkeit oder trifft den Versicherungsnehmer kein Verschulden, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Es bleibt dann die Kündigung mit Wirkung für die Zukunft oder eine Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 VVG. Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen, bleibt er zur Leistung verpflichtet.
Formal ist der Versicherer eng gebunden:
- Belehrungspflicht: Die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG stehen dem Versicherer nur zu, wenn er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
- Monatsfrist: Nach § 21 Abs. 1 VVG muss er seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung ausüben und die Gründe angeben.
- Ausschlussfristen: Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die Rechte grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei arglistiger oder vorsätzlicher Verletzung zehn Jahre.
- Anfechtung: Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG setzt den Nachweis der Arglist voraus. Diesen Nachweis trägt der Versicherer.
Erklärt der Versicherer Rücktritt oder Anfechtung, lassen Sie Belehrung, Fristwahrung und Verschuldensgrad anwaltlich prüfen, bevor Sie den Vertrag als beendet ansehen.
Lebens- und Rentenversicherung: Optimierung, Kündigung oder Widerspruch
Viele kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen erwirtschaften heute nicht mehr die bei Abschluss erwartete Rendite. Vor jeder Entscheidung steht deshalb der Vergleich der Handlungsalternativen: Fortführung, Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswerts nach § 168 VVG, Verkauf auf dem Zweitmarkt oder Rückabwicklung aus rechtlichen Gründen.
Der Rückkaufswert ist dabei häufig angreifbar. Nach § 169 VVG bemisst er sich nach dem Deckungskapital, wobei Abschluss- und Vertriebskosten mindestens auf die ersten fünf Jahre zu verteilen sind. Klauseln, die Abschlusskosten vollständig mit den ersten Beiträgen verrechnen oder Stornoabzüge nicht transparent ausweisen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in vielen Fällen nicht stand. Eine Nachberechnung kann daher zu einer Nachzahlung führen.
Ein eigener Weg ist der Widerspruch bei Altverträgen. Verträge, die im sogenannten Policenmodell nach § 5a VVG alter Fassung geschlossen wurden, sind angreifbar, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war oder die Verbraucherinformationen unvollständig übermittelt wurden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-209/12 entschieden, dass ein Erlöschen des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Die Rückabwicklung erfolgt bereicherungsrechtlich, wobei der Wert des genossenen Risikoschutzes anzurechnen ist.
Für neuere Verträge gilt das Widerrufsrecht nach § 8 VVG, bei Lebensversicherungen mit einer Frist von 30 Tagen nach § 152 Abs. 1 VVG. Auch hier beginnt die Frist erst mit ordnungsgemäßer Belehrung und vollständiger Übermittlung der Vertragsunterlagen.
Lassen Sie Belehrung, Kostenverrechnung und Rückkaufswert anwaltlich prüfen, bevor Sie eine Lebens- oder Rentenversicherung kündigen.
Basis-Rentenversicherung (Rürup) rückabwickeln: Besonderheiten und Prüfpunkte
Basis-Rentenversicherungen wurden als steuerlich geförderte Altersvorsorge insbesondere an Selbstständige und Freiberufler vertrieben. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben: Damit die steuerliche Förderung erhalten bleibt, dürfen die Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Eine Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswerts scheidet damit aus. Möglich ist regelmäßig nur die Beitragsfreistellung, was die eingezahlten Beiträge dauerhaft bindet.
Gerade deshalb ist die Prüfung rechtlicher Lösungswege bedeutsam. Angriffspunkte bestehen insbesondere bei fehlerhaften Widerrufs- oder Widerspruchsbelehrungen, bei unvollständig übermittelten Vertragsunterlagen sowie bei intransparenten Kosten- und Stornoklauseln. Führt die Prüfung zum Erfolg, richtet sich der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags und Rückzahlung der geleisteten Beiträge unter Anrechnung des Risikoschutzes.
Daneben kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern in Betracht. Versicherer und Vermittler treffen nach § 6 VVG Beratungs- und Dokumentationspflichten. Wird ein Produkt empfohlen, das zur Lebens- und Einkommenssituation nicht passt, oder bleibt die eingeschränkte Verfügbarkeit des Kapitals unerwähnt, kann ein Anspruch nach § 63 VVG bestehen. Zu berücksichtigen sind stets die steuerlichen Folgen einer Rückabwicklung, insbesondere bereits geltend gemachte Sonderausgabenabzüge.
Lassen Sie Vertragsunterlagen und Beratungsdokumentation Ihrer Basis-Rentenversicherung anwaltlich prüfen, bevor Sie den Vertrag beitragsfrei stellen.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsverweigerung und Nachprüfungsverfahren
Die Berufsunfähigkeitsversicherung führt regelmäßig zu Streit, weil der Leistungsfall an einen Grad der Beeinträchtigung im zuletzt konkret ausgeübten Beruf anknüpft. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit vor Eintritt der Erkrankung, nicht die Berufsbezeichnung. Nach § 172 Abs. 2 VVG liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seinen Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann, wobei die Bedingungen üblicherweise einen Grad von 50 Prozent voraussetzen.
Typische Streitpunkte sind die Beschreibung des Berufsbildes, der Prognosezeitraum, die Verweisung auf eine andere Tätigkeit sowie der Vorwurf, Vorerkrankungen seien nicht angegeben worden. Eine sorgfältige Tätigkeitsbeschreibung mit Zeitanteilen einzelner Aufgaben ist deshalb entscheidend für den Erfolg des Leistungsantrags.
Hat der Versicherer die Leistung anerkannt, ist er daran gebunden. Er kann sich nach § 174 VVG nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens von der Leistungspflicht lösen. Erforderlich ist eine begründete Mitteilung in Textform, in der die Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Zustand dargelegt wird. Die Leistungseinstellung wirkt zudem erst nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung. Ein pauschaler Verweis auf eine Besserung genügt diesen Anforderungen nicht.
Lassen Sie eine Ablehnung oder eine Einstellungsmitteilung anwaltlich prüfen, bevor Sie weitere Angaben gegenüber dem Versicherer machen.
D&O-Versicherung und Managerhaftung: Ansprüche im Dreiecksverhältnis durchsetzen
Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, versichert sind Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Der Ausgangspunkt ist die Innenhaftung: Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Vorstände nach § 93 Abs. 2 AktG. Beide Normen enthalten eine für die Praxis entscheidende Beweislastverteilung, denn das Organmitglied muss darlegen, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters beachtet hat.
Die Versicherung schuldet zunächst Abwehrdeckung, also die Abwehr unbegründeter Ansprüche, und im Übrigen Freistellung von begründeten Ansprüchen. Der geschädigten Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter steht kein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zu. Der Freistellungsanspruch kann jedoch abgetreten werden; ein Abtretungsverbot in den Bedingungen ist nach § 108 Abs. 2 VVG unwirksam. In der Insolvenz besteht zudem ein Absonderungsrecht am Freistellungsanspruch nach § 110 VVG.
Deckungsstreitigkeiten entstehen vor allem an drei Punkten: dem Claims-made-Prinzip, wonach die Anspruchserhebung in die Versicherungsperiode fallen muss, den Ausschlüssen für wissentliche Pflichtverletzungen und vorsätzliche Schädigungen sowie der Frage, ob Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO überhaupt einen versicherten Vermögensschaden darstellen. Wichtig ist außerdem die rechtzeitige Meldung von Umständen, die zu einer künftigen Inanspruchnahme führen können.
Melden Sie eine drohende Inanspruchnahme dem Versicherer und lassen Sie Deckungsumfang und Ausschlüsse anwaltlich prüfen, bevor Sie sich gegenüber der Gesellschaft äußern.
So gehen wir im Versicherungsrecht vor
Müller Seidel Vos Rechtsanwälte vertreten Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Unternehmen gegenüber Versicherern. Schwerpunkte sind die Personenversicherung, die Optimierung und Rückabwicklung unrentabler Lebens- und Rentenversicherungen sowie Streitigkeiten um D&O-Deckung und Managerhaftung. In diesen Verfahren wirken versicherungs-, gesellschafts- und insolvenzrechtliche Fragen zusammen, die in der Kanzlei gemeinsam bearbeitet werden.
Der Ablauf folgt einer festen Struktur:
- Erstkontakt: Sie schildern den Sachverhalt, wir sichten Antrag, Police, Versicherungsbedingungen, Schadenmeldung und die Korrespondenz mit dem Versicherer.
- Formalprüfung: Geprüft werden Belehrungen, Fristen und die Begründung der Erklärungen des Versicherers, da hier die häufigsten Fehler liegen.
- Einschätzung: Sie erhalten eine belastbare Bewertung Ihrer Ansprüche, der Beweislage und der wirtschaftlichen Perspektive einschließlich alternativer Handlungswege.
- Außergerichtliche Durchsetzung: Wir machen die Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend, setzen Fristen und führen Vergleichsverhandlungen.
- Gerichtliches Verfahren: Bleibt der Versicherer bei seiner Ablehnung, vertreten wir Sie im Klageverfahren, bundesweit und instanzübergreifend.
Vor jedem kostenauslösenden Schritt wird die Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung geklärt und die zu erwartende Kostenstruktur transparent dargestellt.
Schildern Sie Ihren Versicherungsfall und lassen Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich einschätzen, bevor Sie gegenüber dem Versicherer eine bindende Erklärung abgeben.
So läuft die Zusammenarbeit
- Erstkontakt– Sie schildern uns Ihr Anliegen, wir sichten die Unterlagen.
- Einschätzung– Sie erhalten eine klare Bewertung Ihrer Rechte und Optionen.
- Durchsetzung– außergerichtlich oder, wenn nötig, vor Gericht.