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ARUNI RICKMERS Schiffsfonds – Abwehr von unberechtigten Ausschüttungsrückforderungen

Aerial view of a multicolored container ship cutting through blue ocean, with stacks of shipping containers on deck under scattered clouds.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen (Az.: 519 IN 20/12) vom 21.01.2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUNI RICKMERS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG eröffnet worden. Für die Anleger bedeutet die Insolvenz der ARUNI RICKMERS Schifffahrtsgesellschaft einen wirtschaftlichen Totalverlust des von ihnen investierten Kapitals. Rund 11 Millionen Euro haben die Anleger in das 1.858 TEU Containerschiff des zur Reederei Rickmers Gruppe gehörenden Emissionshauses Atlantic investiert. So, als ob diese Entwicklung für die von der Insolvenz geschädigten Anleger nicht schon schlimm genug wäre, müssen sie jetzt auch noch um ihre erhaltenen Ausschüttungen aus der Beteiligung an der ARUNI RICKMERS Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG bangen.

 

Diese fordert der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUNI RICKMERS Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Edgar Grönda (Kanzlei Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH) aktuell mit anwaltlichen Schreiben von den Anlegern zurück. 


 

Sein Rückforderungsverlangen stützt er dabei auf gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB. Zur Begründung trägt er vor, dass die an die Anleger erfolgten Auszahlungen eine Rückgewähr ihrer Kommanditeinlage darstellen, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als die Hafteinlage unter den Nennbetrag des Kommanditanteils herabgemindert war.

 

Zwar ist es möglich, dass ein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Betracht kommt, soweit diese nicht durch die Gewinne der Gesellschaft gedeckt waren. Dafür sowie für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs nach §§ 171, 174 HGB ist jedoch der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig. 

 

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage halten wir die vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Edgar Grönda gegenüber den von der Insolvenz der ARUNI RICKMERS Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG betroffenen Anlegern geltend gemachten Rückforderungsansprüche für unberechtigt, so dass sich Anleger erfolgversprechend gegen das Rückforderungsbegehren des Insolvenzverwalters nach §§ 171, 174 HGB zur Wehr setzen können. Aufgrund der begründeten Aussichten auf eine erfolgreiche Abwehr raten wir jedem aktuell vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommenen Anleger, sich nicht durch die gesetzte Zahlungsfrist einschüchtern zu lassen und dem Rückforderungsbegehren jedenfalls nicht ungeprüft nachzukommen.

 

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte ist eine auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts hochspezialisierte Kanzlei, bestehend aus vier Fachanwälten für dieses Rechtsgebiet. Mit insgesamt über dreißig Jahren einschlägiger Berufserfahrung unterstützen wir betroffene Anleger, die vom Insolvenzverwalter des Schifffonds ARUNI RICKMERS zur Rückforderung von Auszahlungen aufgefordert wurden. Gerne sind wir auch für Sie da! Sprechen Sie uns gerne kostenlos und unverbindlich an!

Über den Autor

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heiko Müller ist Gründungspartner der Kanzlei MÜLLER | SEIDEL | VOS und seit über 20 Jahren auf Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht spezialisiert. Er vertritt Mandanten bundesweit in Verfahren gegen Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister und hat zahlreiche richtungsweisende Urteile erstritten.

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