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Insolvenz der Dero Bank AG: Ansprüche aus Phicomm-Kapitalerhöhung könnten am 14. März 2019 verfallen

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Geschädigten Teilnehmern an der Phicomm-Kapitalerhöhung im Frühjahr 2018 könnten erhebliche Entschädigungsansprüche zustehen. Entscheidend könnte es aber darauf ankommen, solche Ansprüche bis zum 14. März 2019 anzumelden.

 

Die Kapitalerhöhung der Phicomm AG im Frühjahr 2018 war gescheitert, weil die mit deren Abwicklung beauftrage Dero Bank AG während der Abwicklung in Insolvenz fiel. So erlitten zahlreiche Zeichner der Phicomm-Kapitalerhöhung nicht unerhebliche Schäden. Ihr Zeichnungsbetrag wurde zwar abgebucht, ihnen aber keine neuen Aktien zugewiesen.

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat am 14. März 2018 den Entschädigungsfall für die Dero Bank AG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen.

 

Die Einlagen der Kunden der Dero Bank AG sind nach Angaben der BaFin im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger prüft und bis zu einer Höhe von € 100.000 befriedigt – in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von € 500.000.

 

Dabei kündigte die BaFin an, die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) werde in Kürze Kontakt zu den Gläubigern der Dero Bank AG aufnehmen.

 

Dies ist bislang gegenüber den Zeichnern der Phicomm-Kapitalerhöhung nicht geschehen. Die Verzögerung ist vermutlich auf die Rechtsunsicherheit darüber zurückzuführen, dass unklar ist, ob das an die Dero Bank AG weitergeleitete Zeichnungskapital eine Einlage im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) darstellt.

 

Vertretbar erscheint auch, den Anspruch auf Rückzahlung bzw. Auszahlung des Zeichnungskapitals als eine Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) einzuordnen. Hier wäre zu beachten, dass der Entschädigungsanspruch gemäß 5 Abs. 5 AnlEntG schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden ist. Diese Frist liefe am 14. März 2019 ab.

 

Wir empfehlen betroffenen Kapitalanlegern daher, ihre Ansprüche vorsorglich bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Gerne unterstützen wir sie bei dieser wichtigen Maßnahme, durch die erhebliche Schadenskompensationen erzielbar sind. Bitte lassen Sie uns hierzu die Wertpapierabrechnung / Belastungsanzeige Ihrer Depotbank frühestmöglich, spätestens bis zum 8. März 2019 zukommen.

 

Über den Autor

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heiko Müller ist Gründungspartner der Kanzlei MÜLLER | SEIDEL | VOS und seit über 20 Jahren auf Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht spezialisiert. Er vertritt Mandanten bundesweit in Verfahren gegen Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister und hat zahlreiche richtungsweisende Urteile erstritten.

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