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Zahlt auch Ihre Lebensversicherung weniger Zinsen?

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Nachdem die Allianz als größtes Versicherungsunternehmen Deutschlands im Dezember 2016 die Senkung der Überschussbeteiligung ihrer Lebensversicherungsverträge für das Jahr 2017 angekündigt hatte, ziehen nunmehr offenbar auch weitere Versicherer nach. So senkt die Ergo nach Medienberichten die Überschussbeteiligung auf 2,25 % p.a. Während Verträge, die bis Mitte 2000 abgeschlossen wurden, noch mit einem Garantiezins von 4 % p.a. ausgestattet sind, sieht dies bei später abgeschlossenen Verträgen anders aus. So lag der Garantiezins 2007 nur noch bei 2,25 % p.a. Die bei Vertragsabschluss prognostizierte Rendite lässt sich angesichts dieser Entwicklung wohl nicht mehr realisieren.

Vorzeitige Kündigung oder Verkauf führt häufig zu erheblichen Verlusten

Doch wer jetzt überlegt, seine Lebensversicherung angesichts der geringen Rendite zu kündigen, sollte vorher überlegen, ob Alternativen gegeben sind, die mehr Geld bringen. Denn bei vorzeitiger Kündigung hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf den Rückkaufswert. Dieser erreicht oftmals auch nach Jahren nicht den Wert der eingezahlten Versicherungsprämie, da die hohen Vertriebskosten in den ersten Jahren den Versicherungsvertrag belasten. Eine vorzeitige Kündigung kann somit zu einem erheblichen Kapitalverlust führen.

Alternative Möglichkeit: Widerspruch

Mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 05.05.2014 hat der BGH festgelegt, dass ein Versicherungsnehmer, der bei Abschluss eines Renten- oder Lebensversicherungsvertrags nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert wurde, dem Vertrag auch heute noch widersprechen kann. Mit Urteil vom 19.11.2014 hat der BGH sein Grundsatzurteil aus Mai 2014 bestätigt und festgelegt, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbeschränktes Widerspruchsrecht zusteht, sofern die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. Damit steht fest, dass auch bereits gekündigte und abgewickelte Versicherungsverträge auch heute noch rückabgewickelt werden können.

Folge des Widerspruchs ist die Rückabwicklung der Lebensversicherung. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer danach sämtliche Beiträge ohne Abzug von Provisionen und Abschlussgebühren zurückzahlen. Lediglich den Wert des Versicherungsschutzes muss der Versicherungsnehmer sich anrechnen lassen. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Herausgabe der mit den Beiträgen erzielten Erträge. Der Abschlag für den reinen Versicherungsschutz dürfte aber im Verhältnis zum Erstattungsbetrag nebst Zinsen eher gering ausfallen. Häufig kann sich ein Widerspruch wirtschaftlich sinnvoller darstellen als eine Fortführung oder eine Kündigung.

Welche Versicherungsverträge können rückabgewickelt werden?

  • Lebens- und Rentenversicherungsverträge
  • fondsgebundene Versicherungsverträge
  • jeweils mit Vertragsabschluss zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007

die zumindest bis zum 01.03.2003 noch ungekündigt liefen und keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung enthielten.

Auch bereits gekündigte und ausgezahlte Lebensversicherungsverträge können oftmals noch heute rückabgewickelt werden. So lassen sich unter Umständen noch aus bereits beendeten Verträgen etliche hundert Euro herausholen.

Was sollten betroffene Versicherungsnehmer tun?

Bevor ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt, verkauft oder durch Widerspruch rückabgewickelt wird, sollte ein Versicherungsnehmer zunächst seinen Versicherungsvertrag bewerten lassen. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte sind durch ihr Netzwerk in der Lage, Ihre Verträge darauf zu überprüfen, welche Handlungsmöglichkeit für Sie sinnvoll ist. Sollte sich dabei herausstellen, dass eine Rückabwicklung der wirtschaftlich sinnvollste Weg ist, prüfen wir, ob die Widerspruchsbelehrung tatsächlich fehlerhaft ist und der Vertrag rückabgewickelt werden kann.

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern eine ganzheitliche wirtschaftliche und rechtliche Beratung aus einer Hand. Unsere wirtschaftliche und rechtliche Analyse zeigt Ihnen kostengünstig den Weg, eine unrentable Altersvorsorgeversicherung wirtschaftlich zu optimieren. Nutzen Sie unser Angebot auf unserer Themenseite www.widerruf-deine-versicherung.de

Über den Autor

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heiko Müller ist Gründungspartner der Kanzlei MÜLLER | SEIDEL | VOS und seit über 20 Jahren auf Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht spezialisiert. Er vertritt Mandanten bundesweit in Verfahren gegen Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister und hat zahlreiche richtungsweisende Urteile erstritten.

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