Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern! Verjährung droht bei Zahlung in 2020!

Der Verkauf einer Immobilie und die Umstände die dazu führen sind meist schon anstrengend genug. Teilt man den Verkauf aber sodann der finanzierenden Bank/Sparkasse mit, kommt meist der nächste Schock: Diese verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung, die häufig einige Tausend Euro beträgt.

Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung und wann ist eine solche fällig?

Wird ein Darlehen mit einer festen Zinsbindungsfrist (bspw. 10, 15 oder 20 Jahre) vor Ablauf dieser zurückgeführt, verlangt die Bank/Sparkasse, dass der ihr dadurch entstehende Schaden bzw. der entgangene Gewinn durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichen wird.

Zur Ermittlung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Die geläufigste ist hierbei die sog. „Aktiv-Passiv-Methode“. Bei dieser ermittelt die Bank/Sparkasse zunächst wieviel Zinsen ihr bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist bzw. bis zur ersten Sonderkündigungsmöglichkeit zustehen. Hierbei muss sie von dem für sie ungünstigsten Verlauf ausgehen und daher künftige Sondertilgungsmöglichkeiten oder mögliche Änderungen des Tilgungssatzes berücksichtigten.

Sodann wird eine hypothetische Wiederanlage der Beträge in sichere Kapitalmarkttitel berücksichtigt. Da diese aktuell meist über negative Zinssätze verfügen, vergrößert dies die Vorfälligkeitsentschädigung noch weiter. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann also höher werden, als die Summe aller Zinsen, die sie eigentlich bis zum Laufzeitende hätten zahlen müssen. Zuletzt muss die Bank/Sparkasse eingesparte Verwaltungs- und Risikokosten in Abzug bringen.

Wer kann seine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern?

Den sog. Vorfälligkeitsjoker kann leider nicht jeder nutzen. Folgende, für den Darlehensnehmer günstige Umstände müssen gegeben sein:

  • Der Darlehensvertrag wurde nach dem 21.03.2016 abgeschlossen.

Grund: Erst seit dem 21.03.2016 sind Banken/Sparkassen gesetzlich verpflichtet Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in den Verträgen zu machen.

  • Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde nach dem 01.01.2019 gezahlt.

Grund: Der Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unterliegt der sog. Regelverjährung von 3 Jahren. Diese beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde. Es ist daher Eile geboten, wenn Sie im Jahr 2020 gezahlt haben.

  • Die Angaben zur Berechnungsmethode in Ihrem Vertrag sind nicht hinreichend klar und verständlich, oder sogar fehlerhaft/nicht erfolgt.

Ob dies in Ihrem Vertrag der Fall ist, prüfen wir gerne für Sie.

Die Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte, welche die Materie kennen und die aktuellste Rechtsprechung stets im Blick haben, kann hier bares Geld wert sein. Unseres Erachtens finden sich fehlerhafte Angaben nahezu bei sämtlichen Banken und Sparkassen.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte von MÜLLER SEIDEL VOS haben in den letzten Jahren weit über 2.000 Darlehensverträge geprüft und über 1.000 Verträge erfolgreich rückabgewickelt. Interessierten Kunden bieten wir eine kostenlose Erstberatung an.

Welche Unterlagen benötigen Sie zur Überprüfung?

Damit wir überprüfen können, ob auch Sie von dem Vorfälligkeitsjoker profitieren können, benötigen wir mindestens Ihren Darlehensvertrag.

Zudem benötigen wir die von der Bank/Sparkasse gemachten Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese finden sich häufig bereits im Darlehensvertrag. Manchmal jedoch auch erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder im sog. „Europäischen standardisierten Merkblatt“.

Gerne überprüfen wir auch summarisch, ob die erfolgte Berechnung der Höhe nach ordnungsgemäß ist. Auch hier unterlaufen den Banken und Sparkassen immer wieder Fehler. Hierzu würden wir zusätzlich das Berechnungsprotokoll der Vorfälligkeitsentschädigung benötigen.

Die Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS ist bereits seit Jahren vollständig digital. Gerne können Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail oder Upload in Ihre persönliche online Akte zusenden. Selbstverständlich nehmen wir sie aber auch postalisch entgegen.

Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage