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Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder zurückholen

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Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder zurückholen

Die Forderung bzw. das Einbehalten einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Banken und Sparkassen ist häufig nicht rechtmäßig.

Bei dem Kauf einer Immobilie sind die meisten Menschen auf die Hilfe einer Bank oder Sparkasse angewiesen, um den Kaufpreis aufzubringen. Diese Hilfe erbringen die Kreditinstitute auch gerne, da es sich bei Immobilienfinanzierungen in Deutschland weiterhin um sehr sichere Anlagen für die Bank handelt.

So kommt es nicht selten dazu, dass sich die Banken bei den Konditionen und der Werbung um neue Kunden gegenseitig unterbieten. Hinzu kommt, dass durch die niedrigen Zinsen der letzten Jahre, viele Kunden möglichst langfristige Verträge mit einer Zinsbindung von mindestens 10 Jahren, oftmals aber auch von 15 oder gar 20 Jahren abschließen.

Doch, wer kennt es nicht, manchmal ändern sich die Umstände des Lebens und der ursprüngliche Plan, die Immobilie mindestens die nächsten 10 Jahre zu bewohnen/zu nutzen, wird durchkreuzt. Die Immobilie muss verkauft und das dafür aufgenommene Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Häufig sind Ehescheidungen, berufliche Veränderungen oder auch einfach nur der Wunsch nach einer anderen Immobilie der Grund.

Mit der Freundlichkeit der Bank ist es bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dann jedoch meist vorbei. Diese behauptet sodann durch die zukünftig entgehenden Zinsen einen Schaden zu haben, den der Darlehensnehmer auszugleichen hätte.

Der Gesetzgeber hat es den Banken und Sparkassen auch grundsätzlich recht einfach gemacht, einen solchen Schaden zu beziffern, da der Schadenseintritt, im Gegensatz zu den meisten übrigen Schadensersatzansprüchen im deutschen Recht nicht konkret nachgewiesen werden muss, sondern anhand von Berechnungsmethoden schlicht zugunsten der Kreditinstitute unterstellt wird.

Zu den persönlichen, manchmal aufreibenden und schwierigen Umständen, kommt dann auch noch eine meist im 4- bis 5-stelligen Bereich liegende Forderung der Bank.

Das muss jedoch nicht sein. In den letzten Jahren war der Kreditwiderruf eine vielgenutzte Möglichkeit eine Vorfälligkeitsentschädigung abzuwehren. Dieser Möglichkeit hat jedoch der Gesetzgeber auf Druck der Banken- und Sparkassenlobby bei vielen Verträgen einen zeitlichen Riegel vorgeschoben.

Darüber hinaus lernten die Banken im Laufe der Zeit hinzu, sodass nicht mehr jede Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Somit eignet sich nicht jeder Vertrag für einen Widerruf.

Das heißt jedoch noch lange nicht, dass die Banken und Sparkassen bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung fordern dürfen. Die Möglichkeiten für Kreditinstitute hier Fehler zu machen sind weiterhin vielfältig und führen oftmals dazu, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht verlangt werden kann.

Die Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte, welche die Materie kennen und die aktuellste Rechtsprechung stets im Blick haben, kann hier bares Geld wert sein.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte von Müller Seidel Vos haben in den letzten Jahren weit über 2.000 Darlehensverträge geprüft und über 1.000 Verträge erfolgreich rückabgewickelt. Interessierten Kunden bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Kommen Sie gerne unverbindlich auf uns zu.

Mehr zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung finden Sie auch unter www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net

 


Über den Autor

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heiko Müller ist Gründungspartner der Kanzlei MÜLLER | SEIDEL | VOS und seit über 20 Jahren auf Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht spezialisiert. Er vertritt Mandanten bundesweit in Verfahren gegen Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister und hat zahlreiche richtungsweisende Urteile erstritten.

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