Zahlreiche Wölbern-Fonds befinden sich derzeit in einer wirtschaftlich problematischen Situation, deren Ursachen aktuell sogar strafrechtlich aufgearbeitet werden. Das Bankhaus Wölbern hatte sich in den vergangenen Jahren durch die Finanzierung von Wölbern-Fonds hervorgetan. Häufig haben Anleger ihre Beteiligungen über das Bankhaus Wölbern finanziert. Die Fondszeichnung und deren Finanzierung erfolgten regelmäßig „Hand in Hand“ und stellten daher sog. verbundene Geschäfte dar. Dabei hat Bankhaus Wölbern häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet.

Dieser Zusammenhang ermöglicht es betroffenen Anlegern, sich von einer wirtschaftlich angeschlagenen Fondsbeteiligung zu lösen. Ist ein Widerruf noch möglich, können sie die das eingesetzte Eigenkapital und die auf das Darlehen erbrachten Raten von dem Bankhaus Wölbern zurückverlangen.

Wölbern

Anspruchsdurchsetzung nur zeitlich begrenzt möglich

Das Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co.KG) hat am 19. Dezember 2014 im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass die Gesellschaft aufgelöst sei. Die Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden.

Für Ansprüche gegenüber dem Bankhaus Wölbern hat deren persönlich haftende Gesellschafterin, die HFI Hanseatische Vermögensverwaltungs AG einzustehen. Für diese wurden die Abwicklung am 16. Dezember 2014 in das Handelsregister eingetragen und die Gläubiger mit Bekanntmachung vom 23. Dezember 2014 bzw. 9. Januar 2015 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert.

Bei einer Insolvenz fehlt es an verteilbarem Vermögen, sodass die Gläubiger zumindest teilweise ausfallen. Demgegenüber besteht bei der Liquidation / Abwicklung gerade kein Vermögensmangel, stattdessen wird das vorhandene Vermögen zunächst für die Gläubiger „reserviert“ und dann in einem geordneten Verfahren durch die Liquidatoren / Abwickler verteilt.

Für die HFI Hanseatische Vermögensverwaltungs AG gelten aktienrechtliche Vorschriften, die eine nur einjährige Wartefrist bis zur Vermögensverteilung an die Gesellschafter anordnet. Diese endet also am 23. Dezember 2015. Für dann streitige Forderungen ist im Falle der Verteilung Sicherheit zu leisten. (§ 272 Abs. 3 AktG).

Kreditwiderruf und Beendigung der Beteiligung

Dabei sind allerdings die Besonderheiten des aktuellen Abwicklungsverfahrens zu beachten. Anleger, die ihre Beteiligung an einem Wölbern-Fonds über das Bankhauses Wölbern finanziert haben sollten ihren Kreditvertrag widerrufen und ihre Ansprüche umgehend bei der persönlich haftenden Aktiengesellschaft anmelden. Denn nur dann können solche Ansprüche in dem Abwicklungsverfahren berücksichtigt werden. Unbekannte oder – mangels Widerrufs – nicht ausgelöste Ansprüche bleiben demgegenüber unberücksichtigt.

MÜLLER l SEIDEL l VOS vertritt betroffene Anleger gegenüber dem Bankhaus und deren persönlich haftender Gesellschafterin, damit deren Ansprüche in dem Abwicklungsverfahren berücksichtigt werden.