Urteil des OLG Köln: Speicherpraxis der SCHUFA ist rechtswidrig
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 249/24) hat am 10. April 2025 ein Urteil gefällt, das den Datenschutz in Deutschland nachhaltig verändern wird.
Die Richter entschieden: Erledigte SCHUFA-Einträge müssen unverzüglich gelöscht werden, sobald die Forderung vollständig bezahlt ist.
Die bisherige Praxis, solche Daten drei Jahre zu speichern, verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Dieses Urteil bedeutet einen Wendepunkt – nicht nur für Betroffene, sondern auch für Banken, Vermieter und Kreditinstitute. Verbraucher in Köln und ganz Deutschland können sich künftig effektiver gegen eine zu lange Speicherung wehren und ihren Schufa-Eintrag löschen lassen.
Warum ein SCHUFA-Eintrag zum Problem werden kann
Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist mehr als nur eine Zahl in der Bonitätsauskunft.
Er kann dafür sorgen, dass Kredite abgelehnt, Mobilfunkverträge verweigert oder Wohnungen nicht vermietet werden – selbst dann, wenn die Forderung längst beglichen ist.
Viele Betroffene erleben, dass ihr „erledigter“ Eintrag noch jahrelang sichtbar bleibt, obwohl kein offener Betrag mehr besteht.
Das Urteil aus Köln macht deutlich: Wer bezahlt hat, darf nicht weiter benachteiligt werden.
Alte Praxis: Drei Jahre Speicherung ohne gesetzliche Grundlage
Bislang behielt die SCHUFA negative Einträge pauschal für drei Jahre, selbst wenn die Schuld längst ausgeglichen war.
Diese Regelung stützte sich jedoch nicht auf ein Gesetz, sondern auf interne Branchenvereinbarungen der Wirtschaftsauskunfteien.
Zum Vergleich: Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis werden beglichene Schulden nach spätestens sechs Monaten gelöscht (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Private Auskunfteien wie die SCHUFA hielten sich bislang nicht an diese gesetzliche Wertung – mit fatalen Folgen für die Betroffenen.
Das OLG Köln hat nun klargestellt: Eine pauschale Speicherfrist ist unzulässig. Sobald der Zweck der Datenspeicherung entfällt, müssen die Daten gelöscht werden.
DSGVO-Prinzip: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie nötig
Zentraler Punkt des Urteils ist das Grundprinzip der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus der DSGVO.
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange verarbeitet werden, wie sie für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind.
Wenn eine Schuld beglichen ist, besteht kein berechtigtes Interesse mehr, die Daten zu speichern.
Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass interne Schufa-Regeln nicht über dem europäischen Datenschutzrecht stehen dürfen.
Damit stärkt das Urteil den Datenschutz und die wirtschaftliche Rehabilitation von Verbrauchern erheblich.
Folgen für Verbraucher: Sofortige Löschung und Schadensersatz möglich
Das OLG Köln stellte nicht nur fest, dass erledigte Einträge zu löschen sind – es sprach Betroffenen auch immateriellen Schadensersatz zu.
Wer durch eine überlange Speicherung Nachteile erleidet, etwa bei einer Kredit- oder Wohnungsbewerbung, kann sich auf Art. 82 DSGVO berufen und eine Entschädigung verlangen.
In dem verhandelten Fall wurde ein Betrag von 500 Euro zugesprochen. Dieser Betrag dient als Orientierungswert und kann im Einzelfall höher ausfallen – etwa, wenn nachweislich finanzielle Schäden oder erhebliche Belastungen entstanden sind.
Vergleich zu früheren Urteilen
Andere Oberlandesgerichte – etwa das OLG München (Az. 27 U 2473/24) – hatten die dreijährige Speicherfrist zuvor noch akzeptiert.
Das OLG Köln geht nun einen entscheidenden Schritt weiter: Es verweist auf die Wertung des Gesetzgebers und fordert, dass auch private Auskunfteien sich an den Datenschutzstandard öffentlicher Register halten müssen.
Damit entsteht erstmals ein klarer Maßstab, an dem sich die SCHUFA künftig messen lassen muss.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch es gilt als Signal für eine neue Rechtsprechungslinie zugunsten der Verbraucher.
Beispiel aus Köln: Erfolgreiche Löschung eines SCHUFA-Eintrags
Ein Kölner Verbraucher beglich vor über einem Jahr eine offene Forderung.
Trotzdem blieb der negative Eintrag in seiner SCHUFA-Akte bestehen – mit dem Hinweis „erledigt“.
Er beantragte schriftlich die Löschung nach Art. 17 DSGVO, verwies auf das Urteil des OLG Köln und legte Zahlungsnachweise bei.
Nachdem er zusätzlich eine Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten NRW ankündigte, reagierte die SCHUFA: Der Eintrag wurde umgehend gelöscht.
Kurz darauf verbesserte sich seine Bonität erheblich, und ein zuvor abgelehnter Kredit konnte schließlich bewilligt werden.
Dieses Beispiel zeigt: Mit dem richtigen rechtlichen Ansatz kann jeder Betroffene seinen Schufa-Eintrag löschen lassen – und damit seine finanzielle Handlungsfreiheit zurückgewinnen.
Schritt-für-Schritt: So können Sie Ihren SCHUFA-Eintrag löschen lassen
- Kostenlose Schufa-Auskunft anfordern
Fordern Sie eine kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO direkt bei der SCHUFA an. So erfahren Sie, welche Einträge aktuell gespeichert sind.
- Zahlung belegen
Sammeln Sie Belege über die vollständige Begleichung der Forderung, z. B. Quittungen oder Schreiben des Gläubigers.
- Löschantrag stellen
Reichen Sie einen schriftlichen Antrag auf Löschung ein und berufen Sie sich auf das OLG Köln-Urteil (Az. 15 U 249/24) sowie Art. 17 DSGVO.
- Frist setzen
Bitten Sie um schriftliche Bestätigung und setzen Sie eine Frist von zwei bis drei Wochen.
- Datenschutzbehörde oder Anwalt einschalten
Bleibt die SCHUFA untätig, können Sie sich an die Datenschutzbehörde NRW wenden oder einen Anwalt für Datenschutzrecht beauftragen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS in Köln: Ihr Ansprechpartner für Schufa- und Datenschutzfragen
Die Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS mit Sitz in Köln unterstützt Verbraucher, die ihre Schufa-Einträge prüfen und löschen lassen möchten.
Unser Team verfügt über fundierte Erfahrung im Datenschutzrecht und Bankrecht und setzt sich bundesweit für faire Löschfristen und transparente Datenverarbeitung ein.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Prüfung Ihrer Schufa-Daten auf unrechtmäßige Einträge
- Durchsetzung von Löschungsansprüchen nach Art. 17 DSGVO
- Kommunikation mit der SCHUFA und Datenschutzbehörden
- Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
- Juristische Vertretung bei verweigerter Löschung oder Schadensfällen
Tipp: In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein datenschutzrechtliches Verfahren gegen die SCHUFA.
Fazit: Jetzt Schufa-Eintrag löschen lassen – Ihre Rechte sind stärker als je zuvor
Das Urteil des OLG Köln hat deutlich gemacht:
Wer seine Schulden beglichen hat, darf nicht weiter durch alte SCHUFA-Einträge bestraft werden.
Für Verbraucher ist das eine große Chance, ihre Bonität zu verbessern und alte Hürden abzubauen.
Wenn Sie einen Schufa-Eintrag löschen lassen möchten, zögern Sie nicht, Ihre Rechte wahrzunehmen.
Die Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS in Köln unterstützt Sie dabei, Ihre Daten zu schützen, unrechtmäßige Einträge zu entfernen und Ihren guten Ruf wiederherzustellen.
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