Entscheidungen des Landgerichts München I aus dem Jahr 2025
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 19.03.2025 sowie Schlussurteil vom 08.09.2025, jeweils zum Aktenzeichen 4 HK O 412/25, hat das Landgericht München I der Generali Deutschland AG untersagt, im Zusammenhang mit Basisrentenverträgen, sogenannten Rürup-Renten, mit Steuervorteilen zu werben, ohne zugleich klar und verständlich auf die nachgelagerte Besteuerung der späteren Rentenzahlungen hinzuweisen. Darüber hinaus beanstandete das Gericht die Behauptung, ein angespartes Guthaben stehe dem Versicherungsnehmer bereits vor Rentenbeginn zur Verfügung.
Gegenstand des Verfahrens und beteiligte Parteien
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Wege einer Unterlassungsklage gegen die Generali Deutschland AG mit Sitz in München. Der Klage lag die Werbung für Basisrentenprodukte zugrunde, in der steuerliche Vorteile besonders hervorgehoben wurden, ohne die steuerlichen Folgen in der Auszahlungsphase ausreichend darzustellen. Das Verfahren ist im Verbandsklageregister eingetragen.
Werbung mit Steuervorteilen und nachgelagerter Besteuerung
Nach Auffassung des Landgerichts München I ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, bei der Bewerbung von Basisrenten ausschließlich auf steuerliche Abzugsmöglichkeiten während der Ansparphase hinzuweisen, ohne gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass die Rentenzahlungen später abhängig vom Jahr des Rentenbeginns der Einkommensteuer unterliegen. Die Richter stellten klar, dass der durchschnittliche Verbraucher bei einer solchen Werbung davon ausgehen könne, es handele sich um eine dauerhafte Steuerersparnis.
Tatsächlich liegt bei der Basisrente regelmäßig eine nachgelagerte Besteuerung vor. Die steuerliche Entlastung während der Einzahlungsphase wird in der Rentenphase ganz oder teilweise wieder aufgezehrt. Wird dieser Zusammenhang verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, fehlt dem Verbraucher eine wesentliche Information für seine wirtschaftliche Entscheidung.
Irreführung durch den Eindruck eines verfügbaren Guthabens
Zusätzlich beanstandete das Landgericht die Darstellung, wonach bei Basisrenten ein Guthaben vor Rentenbeginn verfügbar sei. Eine solche Aussage kann nach Ansicht des Gerichts den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Versicherungsnehmer könne frei über das angesparte Kapital verfügen. Dies steht jedoch im Widerspruch zur gesetzlichen Ausgestaltung der Basisrente, bei der eine Kapitalauszahlung vor Rentenbeginn grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Auch insoweit sah das Gericht eine Irreführung der Verbraucher, da die tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen des Produkts nicht hinreichend deutlich gemacht wurden.
Wettbewerbsrechtliche Einordnung der Entscheidung
Das Landgericht München I stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach diesen Regelungen ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Gerade bei langfristigen Altersvorsorgeverträgen kommt der vollständigen und transparenten Information eine besondere Bedeutung zu.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass es nicht ausreicht, steuerliche Aspekte isoliert darzustellen, wenn diese ohne den Hinweis auf ihre wirtschaftlichen Konsequenzen ein verzerrtes Gesamtbild vermitteln.
Bedeutung des Urteils über den Einzelfall hinaus
Das Urteil hat über den konkreten Fall der Generali Deutschland AG hinaus Bedeutung für den gesamten Markt der Basisrenten. Die Werbung mit Steuervorteilen stellt eines der zentralen Verkaufsargumente dieser Produkte dar. Die Entscheidung macht deutlich, dass Versicherer verpflichtet sind, auch die steuerlichen Belastungen in der Auszahlungsphase transparent darzustellen.
Damit reiht sich das Urteil in eine zunehmende gerichtliche Kontrolle von Altersvorsorgeprodukten ein und ergänzt die jüngere Rechtsprechung zur Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln und Anpassungsmechanismen in der privaten Altersvorsorge.
Einordnung im Kontext staatlich geförderter Altersvorsorge
Die Entscheidung des Landgerichts München I verdeutlicht, dass nicht nur die Vertragsbedingungen selbst, sondern auch die Art der Beratung und Bewerbung von Altersvorsorgeprodukten rechtlichen Anforderungen unterliegt. Steuerliche Förderungen können für Verbraucher nur dann sinnvoll bewertet werden, wenn zugleich die langfristigen finanziellen Auswirkungen offengelegt werden.
Gerade bei Basisrenten zeigt sich, dass hohe Kosten, eingeschränkte Verfügbarkeit des Kapitals und die nachgelagerte Besteuerung die wirtschaftliche Attraktivität erheblich beeinflussen können. Die Entscheidung trägt dazu bei, diese Aspekte stärker in den Fokus zu rücken.