Grundsteuererklärung 2022

betrifft alle Immobilien- und Grundstücksbesitzer

Unser Angebot Grundsteuer

Zum 31. Oktober 2022 müssen Immobilienbesitzer die Feststellungserklärung zur Grundsteuer-Neuberechnung digital abgeben. Wir erledigen das für Sie. Wir übermitteln die Erklärung digital an das Finanzamt. Wir bewerten Ihren Grundbesitz auf den Stichtag 01. Januar 2022.

  • Spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte im Bereich Immobilien

  • Kostentransparenz bei Vereinbarung eines Festpreises

  • Wir tragen Ihre Daten zusammen

  • Wir berechnen den Grundbesitzwert zum 01. Januar 2022

  • Wir erstellen Ihre Steuererklärung und reichen diese fristgerecht, digital und rechtssicher ein.

  • Den Steuerbescheid prüfen wir auf Richtigkeit

Grundsteuererklärung 2022

betrifft alle Immobilien- und Grundstücksbesitzer

Unser Angebot Grundsteuer

Zum 31. Oktober 2022 müssen Immobilienbesitzer die Feststellungserklärung zur Grundsteuer-Neuberechnung digital abgeben. Wir erledigen das für Sie. Wir übermitteln die Erklärung digital an das Finanzamt. Wir bewerten Ihren Grundbesitz auf den Stichtag 01. Januar 2022.

  • Spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte im Bereich Immobilien

  • Kostentransparenz bei Vereinbarung eines Festpreises

  • Wir tragen Ihre Daten zusammen

  • Wir berechnen den Grundbesitzwert zum 01. Januar 2022

  • Wir erstellen Ihre Steuererklärung und reichen diese fristgerecht, digital und rechtssicher ein.

  • Den Steuerbescheid prüfen wir auf Richtigkeit

Neubewertung der Grundlagen für die Grundsteuer Ihrer Immobilie

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.4.2018 entschieden, dass die Erhebung der Grundsteuer in bestehender Form verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1) ist. Aufgrund der bislang unterbliebenen Anpassung der Einheitswerte (zuletzt im Jahr 1964 bzw. 1935) muss dies nun zum 01. Januar 2022 nachgeholt werden, um den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Die Neuregelung tritt zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) in Kraft.

Ab Mai 2022 erhalten in Nordrhein-Westfalen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein individuelles Schreiben, mit dem über die Notwendigkeit einer Feststellungserklärung zur Grundsteuer in dem Zeitfenster vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 informiert wird. In diesem muss die Feststellungserklärung digital bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Neubewertung der Grundlagen für die Grundsteuer Ihrer Immobilie

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.4.2018 entschieden, dass die Erhebung der Grundsteuer in bestehender Form verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1) ist. Aufgrund der bislang unterbliebenen Anpassung der Einheitswerte (zuletzt im Jahr 1964 bzw. 1935) muss dies nun zum 01. Januar 2022 nachgeholt werden, um den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Die Neuregelung tritt zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) in Kraft.

Ab Mai 2022 erhalten in Nordrhein-Westfalen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein individuelles Schreiben, mit dem über die Notwendigkeit einer Feststellungserklärung zur Grundsteuer in dem Zeitfenster vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 informiert wird. In diesem muss die Feststellungserklärung digital bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Digitale Abgabe erforderlich

Die Abgabe der Feststellungserklärung kann nur digital und mittels einer qualifizierten Signatur oder eines Elster-Zertifikats erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen von der digitalen Abgabepflicht befreien und die Erklärung kann dann postalisch erfolgen. Wir geben die Erklärung gerne für Sie digital ab.

Wir ermitteln alle nötigen Daten. Von Ihnen benötigen wir nur wenige Angaben. Für unsere Mandanten ist der Aufwand gering. Als Team von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit einschlägiger Spezialisierung im Bereich Immobilien können wir Ihnen alle fehlenden Daten rechtssicher eruieren.

Aufwendige Neubewertung

Die Neubewertung der Immobilienwerte erfordert die Ermittlung diverser Angaben zu Ihrer Immobilie, wie zum Beispiel die Nutz- und Wohnflächen. Bei vermietetem Wohnraum sind weitere Faktoren, wie die statische Nettokaltmiete und die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen. Aufgrund einer Länderöffnungsklausel sind die Bewertungsmodelle in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Für die Berechnung des Grundsteuerwerts im Bundesmodell bei bebauten Grundstücken gibt es im Bewertungsgesetz zwei Verfahren, nämlich das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.

Das Ertragswertverfahren gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.

Das Sachwertverfahren findet Anwendung bei Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken.

Je nach Bewertungsverfahren fließen unterschiedliche Faktoren in die Berechnung ein.

Für das Ertragswertverfahren sind insbesondere die folgenden Daten relevant:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Alter des Gebäudes
  • Wohnfläche
  • Mietniveaustufe
  • monatliche Nettokaltmiete

Die relevanten Faktoren beim Sachwertverfahren sind unter anderem:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Alter des Gebäudes
  • Brutto-Grundfläche des Gebäudes
  • Herstellungskosten des Gebäudes

Digitale Abgabe erforderlich

Die Abgabe der Feststellungserklärung kann nur digital und mittels einer qualifizierten Signatur oder eines Elster-Zertifikats erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen von der digitalen Abgabepflicht befreien und die Erklärung kann dann postalisch erfolgen. Wir geben die Erklärung gerne für Sie digital ab.

Wir ermitteln alle nötigen Daten. Von Ihnen benötigen wir nur wenige Angaben. Für unsere Mandanten ist der Aufwand gering. Als Team von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit einschlägiger Spezialisierung im Bereich Immobilien können wir Ihnen alle fehlenden Daten rechtssicher eruieren.

Aufwendige Neubewertung

Die Neubewertung der Immobilienwerte erfordert die Ermittlung diverser Angaben zu Ihrer Immobilie, wie zum Beispiel die Nutz- und Wohnflächen. Bei vermietetem Wohnraum sind weitere Faktoren, wie die statische Nettokaltmiete und die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen. Aufgrund einer Länderöffnungsklausel sind die Bewertungsmodelle in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Für die Berechnung des Grundsteuerwerts im Bundesmodell bei bebauten Grundstücken gibt es im Bewertungsgesetz zwei Verfahren, nämlich das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.

Das Ertragswertverfahren gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.

Das Sachwertverfahren findet Anwendung bei Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken.

Je nach Bewertungsverfahren fließen unterschiedliche Faktoren in die Berechnung ein.

Für das Ertragswertverfahren sind insbesondere die folgenden Daten relevant:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Alter des Gebäudes
  • Wohnfläche
  • Mietniveaustufe
  • monatliche Nettokaltmiete

Die relevanten Faktoren beim Sachwertverfahren sind unter anderem:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Alter des Gebäudes
  • Brutto-Grundfläche des Gebäudes
  • Herstellungskosten des Gebäudes

Weitere Informationen

Nach dem Bundesmodell ermittelt sich die Grundsteuer wie folgt:
1. Ermittlung des Grundbesitzwerts
2. Multiplikation mit der Steuermesszahl (Grundsteuer Messbetrag)
3. Multiplikation mit dem Hebesatz

Die Grundsteuer gilt erst ab Januar 2025. Im Jahr 2022 müssen die Feststellungserklärungen  für deren Berechnung abgegeben werden.

Für einige Immobilienbesitzer wird die Grundsteuer höher, für andere aber auch geringer. Dies lässt sich erst nach Übermittlung Ihrer Daten klären.

Nach dem Bundesmodell ermittelt sich der Grundbesitzwert entweder nach dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. Das Bundesmodell gilt in den folgenden Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In den übrigen Bundesländern gelten aufgrund der Länder-Öffnungsklausel  abweichende Gesetze, bei denen teilweise der Wert des Grundstücks nicht maßgeblich ist. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, wie der Wert ihrer Immobilie im Einzelnen berechnet wird, dann senden wir Ihnen gerne unsere Informationsbroschüre Grundsteuer zu.

Nein, aufgrund einer sogenannten Öffnungsklausel kann jedes Bundesland ein eigenes Modell entwickeln. Niedersachsen, Bayern und Baden-Württemberg haben davon zum Beispiel Gebrauch gemacht.
Wir berechnen für unsere Arbeiten einen günstigen Pauschalpreis nach der Steuerberater- Vergütungsverordnung. Die Einzelheiten finden Sie je nach Grundstücksart nachfolgend.
Wir haben unsere Kanzlei vor Jahren auf digitale Sachbearbeitung umgestellt. Das spart Ihnen Zeit und gibt uns die Möglichkeit, Ihre individuellen Anliegen schneller und effezienter zu erledigen. Wenn Sie uns die Daten postalisch zukommen lassen, digitalisieren wir diese und verarbeiten diese schnell, rechtssicher und zuverlässig! Unsere Mandanten wissen unsere präzise individuelle Beratung zu schätzen!

Weitere Informationen

Nach dem Bundesmodell ermittelt sich die Grundsteuer wie folgt:
1. Ermittlung des Grundbesitzwerts
2. Multiplikation mit der Steuermesszahl (Grundsteuer Messbetrag)
3. Multiplikation mit dem Hebesatz

Die Grundsteuer gilt erst ab Januar 2025. Im Jahr 2022 müssen die Feststellungserklärungen  für deren Berechnung abgegeben werden.

Für einige Immobilienbesitzer wird die Grundsteuer höher, für andere aber auch geringer. Dies lässt sich erst nach Übermittlung Ihrer Daten klären.

Nach dem Bundesmodell ermittelt sich der Grundbesitzwert entweder nach dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. Das Bundesmodell gilt in den folgenden Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In den übrigen Bundesländern gelten aufgrund der Länder-Öffnungsklausel  abweichende Gesetze, bei denen teilweise der Wert des Grundstücks nicht maßgeblich ist. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, wie der Wert ihrer Immobilie im Einzelnen berechnet wird, dann senden wir Ihnen gerne unsere Informationsbroschüre Grundsteuer zu.

Nein, aufgrund einer sogenannten Öffnungsklausel kann jedes Bundesland ein eigenes Modell entwickeln. Niedersachsen, Bayern und Baden-Württemberg haben davon zum Beispiel Gebrauch gemacht.
Wir berechnen für unsere Arbeiten einen günstigen Pauschalpreis nach der Steuerberater- Vergütungsverordnung. Die Einzelheiten finden Sie je nach Grundstücksart nachfolgend.
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Martin Seidel – Ihr Grundsteuer-Spezialist

Als Steuerberater und Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt im Wirtschafts- und Immobilienrecht kann ich Sie nicht nur punktuell bei der Anfertigung Ihrer Steuererklärungen beraten, sondern ganzheitlich in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen rund um Ihre Immobilien.

Wir sind immer auf dem neuesten Stand und finden so schnell die optimale Lösung für Ihre Anliegen

Wir haben unsere Kanzlei vor Jahren auf digitale Sachbearbeitung umgestellt. Das spart Ihnen Zeit und gibt uns die Möglichkeit Ihre individuellen Anliegen schneller und effektiver zu erledigen. Wenn Sie uns die Daten postalisch zukommen lassen, digitalisieren wir diese und verarbeiten diese schnell, rechtssicher und zuverlässig! Unsere Mandanten wissen unsere präzise individuelle Beratung zu schätzen!

Martin Seidel – Ihr Grundsteuer-Spezialist

Als Steuerberater und Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt im Wirtschafts- und Immobilienrecht kann ich Sie nicht nur punktuell bei der Anfertigung Ihrer Steuererklärungen beraten, sondern ganzheitlich in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen rund um Ihre Immobilien.

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für ein Grundstück

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