Köln, 24.04.2018. Das von dem Insolvenzverwalter Martin Prof. Dr. Hörmann in Auftrag gegebene Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andersch kommt zu dem Ergebnis, dass der insolvente Küchenbauer ALNO nicht erst seit Juli 2017, als die Insolvenz beantragt wurde, sondern bereits im Jahr 2013 zahlungsunfähig war. Auch die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung.
Bislang bestand für die Anleihegläubiger der ALNO AG lediglich die Aussicht auf eine mutmaßlich sehr geringe Insolvenzquote. Infolge der jetzt gutachterlich festgestellten Insolvenzreife schon in 2013 sind die Chancen für die Anleger auf Schadenersatz erheblich gestiegen.
Hintergrund dieser Einschätzung ist, dass die Vorstände einer Aktiengesellschaft gemäß § 15a Abs. 1 InsO ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetzlich verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Kommt ein Unternehmensvorstand dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, ist er denjenigen Gesellschaftsgläubiger, deren Ansprüche während der Zeit der Insolvenzreife begründet wurden, zum Schadensersatz verpflichtet. Gesetzgeberischer Zweck dieser Insolvenzantragspflicht ist nicht nur, einen weiteren, ungeordneten Abfluss des Gesellschaftsvermögens zu verhindern, sondern auch andere, sogenannte Neu-Gläubiger vor einem Vertragsabschluss mit einem insolventen Unternehmen zu schützen.
Dies bedeutet, dass denjenigen Anlegern, die Anleihen der ALNO AG in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife im Jahr 2013 bis zum Tag des Insolvenzantrags am 12. Juli 2017 gezeichnet haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Vorstandsmitglieder zustehen, die ihre Insolvenzantragspflicht verletzt haben. Dies trifft per se für alle Anleger der im März 2014 mit nominal € 14 Mio. emittierten 8,0 % Wandelschuldverschreibung 2014/2019 (ISIN DE000A11QHW7) und – je nach Zeichnungs- oder Erwerbsdatum – auch für die Anleger der im April 2013 mit nominal € 45 Mio. emittierten 8,5 % Inhaberschuldverschreibung 2013/2018 (ISIN DE000A1R1BR4) zu. Eine Inanspruchnahme der hiervon betroffenen Vorstandsmitglieder erscheint uns auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass diese nach den uns vorliegenden Informationen wirtschaftlich im Stande sein sollten, Haftungsansprüche in einem erheblichen Umfang zu bedienen.
Anleihegläubiger können Ihre Schadenersatzansprüche auch unabhängig davon geltend machen, ob sie ihre Anleihen der ALNO AG noch halten oder zwischenzeitlich bereits mit Verlust verkauft haben. Im letzteren Fall kann der eingetretene Verlust gleichermaßen als Schaden geltend gemacht werden. Es ist also nicht erforderlich, dass der geschädigte Anleger die Anleihe weiter hält. Ebenso kann die Anleihe auch bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit – etwa in einem Rechtsstreit – jederzeit veräußert werden.
Wir empfehlen jedem Anleihegläubiger der ALNO AG, der seine Anleihen in dem maßgeblichen Zeitraum gezeichnet hat, seine individuellen Ansprüche durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen und ggf. geltend zu machen. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte bieten betroffenen Anlegern hierzu eine kostenlose Prüfung an. Bei Interesse wenden Sie sich unverbindlich an Rechtsanwalt Daniel Vos.
MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anleihegläubigern der ALNO AG, die diese mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die verantwortlichen Vorstände beauftragt haben. Zudem ist Rechtsanwalt Daniel Vos, Partner der Sozietät, zum gemeinsamen Vertreter der Wandelanleihe 2014/19 (ISIN: DE000A11QHW7; WKN: A11QHW) bestellt worden.