BGH stärkt Widerrufsrecht von Versicherungsnehmern: Rückabwicklung ohne Abzüge bei fehlerhafter Belehrun
Als erfahrene Kanzlei mit besonderer Expertise im Versicherungsrecht verfolgen wir die Entwicklungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets mit großem Interesse. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2023 (Az. IV ZR 40/22) bestätigt erneut die hohen Anforderungen an die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Versicherungsvertragsrecht.
In dem Fall hatte ein Versicherungsnehmer im Jahr 2009 eine Rentenversicherung abgeschlossen und diese 2017 beitragsfrei gestellt. Erst 2019 erklärte er den Widerruf. Die Versicherungsgesellschaft wies diesen zurück, doch der BGH gab dem Kläger letztinstanzlich recht.
Kern des Urteils ist die Feststellung, dass die Widerrufsbelehrung nicht vollständig war, da sie keinen Hinweis auf die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthielt. Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss auch über solche Ansprüche informieren. Aufgrund dieses Fehlers begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, was dem Kläger auch Jahre nach Vertragsschluss noch den Widerruf ermöglichte.
Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass bei der Rückabwicklung gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG der Rückkaufswert auf Basis des ungezillmerten Deckungskapitals zu berechnen ist – also ohne Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten. Die Rückzahlungspflicht der Versicherung belief sich in diesem Fall auf 31.226,26 €.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern erheblich und zeigt: Wer unzureichend über seine Widerrufsrechte informiert wurde, kann auch Jahre später noch erfolgreich Ansprüche geltend machen.