Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Regeln – aber nur für Neuverträge. Ältere Policen bleiben vollständig von der Reform unberührt.
Seit Anfang 2026 kursieren in Medien und Fachpublikationen Meldungen über die Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen. Diese Berichterstattung verunsichert viele Versicherungsnehmer: Ist das Recht, eine alt abgeschlossene Police noch Jahre später zu widerrufen, nun endgültig verloren? Die Antwort ist klar – Nein. Die Gesetzänderung gilt ausschließlich für Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 neu abgeschlossen werden. Für alle älteren Policen bleibt die bisherige Rechtslage unverändert bestehen.
Das neue Gesetz: Was hat der Bundestag tatsächlich beschlossen?
Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 30. Januar 2026 zu, Anfang Februar 2026 wurde es verkündet. In Kraft tritt es am 19. Juni 2026.
Kern der Reform sind Änderungen an den §§ 8, 9 und 152 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), die den Widerruf von Lebensversicherungen regeln. Die neue Vorschrift legt fest: Wurden dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss Unterlagen nicht vollständig ausgeändigt oder Informationen nicht vollständig mitgeteilt, erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss.
Das klingt nach einem grundlegenden Einschnitt. Tatsächlich ist die Reichweite dieser Änderung aber erheblich begrenzter, als viele Berichte vermuten lassen. Entscheidend ist ein Unterschied, den die mediale Berichterstattung häufig verwischt: Es kommt darauf an, ob dem Versicherungsnehmer lediglich Unterlagen fehlten – oder ob die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft oder gänzlich unterblieben ist.
Fehlerhafte Belehrung: Ewiges Widerrufsrecht bleibt auch für neue Verträge
Die neue 24-Monats-Frist greift ausschließlich bei unvollständigen Unterlagen oder fehlenden Vorabinformationen. Erhielt der Versicherungsnehmer jedoch keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, bleibt das Widerrufsrecht nach wie vor zeitlich unbegrenzt erhalten – selbst bei Verträgen, die nach dem 19. Juni 2026 abgeschlossen werden.
Das ist keine Kleinigkeit: In der Praxis hatten und haben Versicherungsgesellschaften regelmäßig Schwierigkeiten, die Belehrung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form – klar hervorgehoben, verständlich und vollständig – zu erteilen. Fehler in der Belehrung sind auch nach geltendem Recht häufig anzutreffen. Wer eine solche fehlerhafte Belehrung erhalten hat, kann seinen Vertrag weiterhin widerrufen, unabhängig davon, wann er geschlossen wurde.
Lassen Sie prüfen, ob die Widerrufsbelehrung Ihres Versicherungsvertrags den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gerade bei älteren Policen, die Sie möglicherweise noch heute besitzen, lohnt sich eine genaue Analyse.
Altverträge ab 1994: Die Gesetzänderung gilt für Sie schlicht nicht
Die wichtigste Klarstellung für die große Mehrheit der Betroffenen: Das neue Gesetz berührt alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 18. Juni 2026 geschlossen wurden, von vornherein nicht. Für diese Verträge gelten ausschließlich die bisherigen Regeln.
Das bedeutet: Liegt bei einem solchen Altvertrag ein Belehrungsfehler vor – war die Belehrung unvollständig, fehlerhaft oder blieb sie ganz aus – besteht weiterhin ein lebenslanges Widerspruchs- oder Widerrufsrecht. Dieses Recht ist durch die Gesetzänderung weder verkürzt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt worden.
Wer also im Jahr 2000, 2005 oder 2010 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und seinerzeit keine oder eine fehlerhafte Belehrung erhalten hat, kann diesen Vertrag heute noch widerrufen. Die neue Gesetzgebung ändert daran nichts.
Das Policenmodell: Warum viele ältere Verträge angreifbar sind
Besondere Bedeutung hat das ewige Widerrufsrecht für Versicherungsverträge, die nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Dieses Modell war bis Ende 2007 in Deutschland gängige Praxis.
Beim Policenmodell unterschrieb der Kunde zunächst den Versicherungsantrag, ohne die maßgeblichen Versicherungsbedingungen – das Kleingedruckte – vorab gesehen zu haben. Die eigentlichen Versicherungsbedingungen und Informationsblätter wurden erst zusammen mit dem Police-Dokument zugestellt. Ab deren Erhalt hatte der Versicherungsnehmer eine 30-tägige Frist, um der Police zu widersprechen.
Das Problem: Häufig erhielten Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss gar keine oder keine ausreichende Information über ihr Widerspruchsrecht. Eine Belehrung, die nicht klar hervorgehoben oder nicht verständlich formuliert war, gilt rechtlich als nicht erteilt. Genau das begründet noch heute das ewige Widerrufsrecht.
Rechtliche Grundlage ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2013 (Az.: C-209/12) sowie die anschließende Übertragung auf deutsches Recht durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11). Danach ist ein Widerspruch auch dann noch möglich, wenn die Belehrungspflichten seinerzeit nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Verträge ab 2008 bis Juni 2026: Widerruf bei fehlerhafter Belehrung weiterhin möglich
Für Versicherungsverträge, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 18. Juni 2026 abgeschlossen wurden oder noch werden, gilt eine vergleichbare Regelung. Auch hier kann ein Widerruf berechtigt sein, wenn der Versicherer die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, unvollständig oder überhaupt nicht in die Unterlagen aufgenommen hat.
Der entscheidende Unterschied zum Policenmodell liegt im Zeitpunkt: In diesem Zeitraum galten bereits strengere gesetzliche Anforderungen an die Belehrung. Wenn ein Versicherer diesen Anforderungen nicht vollständig entsprochen hat, bleibt das Widerrufsrecht unbefristet bestehen.
Ob eine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, lässt sich häufig nur durch eine genaue Prüfung der konkreten Vertragsunterlagen feststellen. Pauschale Einschätzungen sind hier wenig hilfreich – es kommt auf den Einzelfall an.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung beim Widerruf einer Lebensversicherung?
Viele Versicherungsnehmer haben über Jahre hohe Beiträge in eine Lebens- oder Rentenversicherung eingezahlt und stellen am Ende fest, dass der Vertrag wirtschaftlich wenig attraktiv ist. Ein berechtigter Widerruf eröffnet in solchen Fällen die Möglichkeit, den Vertrag rückabzuwickeln und eingezahlte Beiträge in erheblichem Umfang zurückzuerhalten.
Das Potenzial ist erheblich: Bei einer Rückabwicklung werden in der Regel nicht nur die gezahlten Beiträge erstattet, sondern auch die gezogenen Nutzungen – also die Rendite, die das Versicherungsunternehmen mit Ihren Geldern erwirtschaftet hat. Je länger ein Vertrag bereits läuft und je höher die eingezahlten Beiträge, desto bedeutsamer kann dieses Ergebnis für Sie sein.
Anwaltliche Beratung ist sinnvoll, sobald Sie überlegen, einen bestehenden Vertrag zu kündigen oder einen Widerruf geltend zu machen. Denn während eine Kündigung lediglich den Rückkaufswert erbringt – der oft deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegt –, ermöglicht ein wirksamer Widerruf eine vollständige Rückabwicklung. Ob der Widerruf bei Ihrem Vertrag grundsätzlich in Betracht kommt, lässt sich nur anhand der konkreten Vertragsunterlagen beurteilen.
Die Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS begleitet Versicherungsnehmer bei der Prüfung und Durchsetzung von Widerrufsansprüchen gegenüber Versicherungsgesellschaften. Wenn Sie Ihren Vertrag prüfen lassen möchten, nehmen Sie Kontakt auf.
Fazit: Das ewige Widerrufsrecht ist nicht abgeschafft
Die neue Gesetzgebung schafft das ewige Widerrufsrecht nicht ab – sie begrenzt es punktuell für bestimmte neue Verträge. Für alle Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 19. Juni 2026 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin: Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Vertrag auch Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss noch widerrufen werden. Das gilt gleichermaßen für ältere Policen aus dem Policenmodell der 1990er Jahre wie für neuere Verträge aus den 2010er Jahren.
Selbst für Neuverträge ab dem 19. Juni 2026 ist das ewige Widerrufsrecht nicht vollständig beseitigt: Liegt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor, besteht das Widerrufsrecht unabhängig von der neuen 24-Monatsfrist fort. Die Änderung betrifft nur die Konstellation, in der Unterlagen unvollständig überreicht wurden – nicht aber den Fall der fehlerhaften Belehrung.
Wer also verunsichert ist, ob die Gesetzänderung seinen bestehenden Vertrag betrifft, kann beruhigt sein: Die neue Regelung greift nicht rückwirkend. Ob Ihr individueller Vertrag einen Belehrungsfehler aufweist und ob ein Widerruf wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich am besten anhand Ihrer konkreten Unterlagen beurteilen.
MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte Steuerberater ist eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Versicherungsrecht, das Steuerrecht sowie auf das Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.