Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.04.2025, 15 U 249/24) macht deutlich: „Bezahlt ist bezahlt“. Forderungen, die vollständig beglichen wurden, dürfen von Wirtschaftsauskunfteien wie Schufa, Creditreform oder CRIF nicht länger gespeichert werden, als es die gesetzlichen Vorschriften für Schuldnerverzeichnisse erlauben.

Betroffene können die Löschung solcher Einträge verlangen und unter Umständen Schadensersatz geltend machen.

Fallbeschreibung

Im konkreten Fall hatte der Kläger drei unbestrittene Forderungen, die zwischen 2020 und 2022 vollständig beglichen wurden. Trotzdem speicherte eine Auskunftei die Negativmerkmale weiterhin über Jahre und berücksichtigte sie bei Bonitätsscores. Der Kläger forderte die Löschung der Einträge und beantragte Schadensersatz.

Kernaussagen des Urteils

  • Speicherung beendeter Forderungen: Nach vollständiger Zahlung entfällt das Interesse an den Daten. Auskunfteien dürfen die Einträge daher nicht länger speichern als im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

  • „Bezahlt ist bezahlt“: Negativmerkmale müssen gelöscht werden, sobald die Begleichung nachgewiesen ist – unabhängig davon, ob die Information aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus anderen Quellen stammt.

  • Keine Vorrangstellung von Branchenregeln: Branchen-Codes mit längeren Speicherfristen können die Datenschutz-Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht übertrumpfen.

  • Schadensersatz: Der Kläger erhielt 500 € für immaterielle Schäden (Rufschädigung durch falsche Score-Mitteilungen) und 540,50 € vorgerichtliche Kosten – insgesamt 1.040,50 €, zuzüglich Zinsen auf 500 € seit dem 26.11.2023.

  • Prozessstatus: Die Revision wurde zugelassen, die Grundsätze dienen jedoch bereits jetzt als klare Orientierung.

Rechtlicher Hintergrund

Das Urteil folgt der Linie des EuGH (u. a. C-26/22, 07.12.2023): Private Auskunfteien dürfen personenbezogene Bonitätsinformationen nicht länger speichern als öffentliche Register.

In Deutschland regelt § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, dass Einträge im Schuldnerverzeichnis nach vollständiger Zahlung gelöscht werden. Daraus folgt, dass auch private Auskunfteien die Speicherung beenden müssen. Berufungen auf interne Prüfmodelle oder statistische Erwägungen dürfen die Persönlichkeitsrechte (Art. 7, 8 EU-GRCharta) und den Datenschutz (Art. 5, 6 DSGVO) nicht überlagern.

Folgen für Schufa, Creditreform, CRIF & Co.

  • Keine längere Speicherfrist: Beglichene Forderungen müssen gelöscht werden.

  • Keine Umgehung durch andere Quellen: Auch Informationen außerhalb des Registers unterliegen der Löschungspflicht.

  • Keine Vorrangstellung von Branchenregeln: Codes of Conduct können die gesetzliche Regelung nicht übertrumpfen.

  • Haftungsrisiken: Fortgesetzte Speicherung kann Schadensersatzforderungen auslösen.

Praktische Tipps für Betroffene – Checkliste „Bezahlt ist bezahlt“

  1. Nachweise sammeln: Quittungen, Überweisungsbelege oder Bestätigungen der vollständigen Zahlung bereithalten.

  2. Löschung beantragen: Auskunft und Löschung nach Art. 15, 17 DSGVO fordern; ausdrücklich auf OLG Köln, 15 U 249/24, § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verweisen.

  3. Frist setzen: Angemessene Frist (z. B. 14 Tage) für Löschung und Bestätigung einräumen.

  4. Score-Mitteilungen prüfen: Herausgabeempfänger erfragen und fehlerhafte Score-Nachrichten rügen.

  5. Aufsichtsbehörde einschalten: Bei Bedarf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht einreichen.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Beglichene Schulden müssen zeitnah aus allen Datenbeständen entfernt werden.

Auskunfteien dürfen gesetzliche Schutzmechanismen nicht umgehen. Wer Negativmerkmale trotz Begleichung weiterführt oder bei Scores berücksichtigt, riskiert Löschungspflicht, Unterlassungsansprüche und Schadensersatz.

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