Kündigung von Prämiensparverträgen – Ihre Rechte

Prämiensparverträge waren vor nicht allzu langer Zeit ein sehr beliebtes Anlageprodukt für viele Sparer. Dies verwundert nicht, denn neben einem bestimmten Zins, erhalten die Sparer eine jährliche Prämie, die sich mit steigender Laufzeit kontinuierlich erhöhte. In Zeiten in denen die EZB den Leitzins bei 0,0 Prozent festsetzt und den Einlagenzins für Banken bei minus 0,5 Prozent belässt, werden die Prämien für die betroffenen Sparkassen zunehmend zum Problem.

Daher gehen Sparkassen vermehrt dazu über, sich von laufenden Prämiensparverträgen zu trennen. Uns liegen zahlreiche Anfragen von betroffenen Kunden vor, die von ihrer Sparkassen eine Kündigung ihres Prämiensparvertrags erhalten haben.

 

Kündigungen

Zu beachten ist jedoch, dass die Sparkassen nicht vor Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit kündigen darf. Oftmals findet man in den Verträgen keine konkrete Zahl. In solchen Fällen ist dann auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen. Danach kann sich aus dem Kontext des Vertragswerks eine Laufzeit ableiten oder es findet sich idealerweise überhaupt keine Laufzeit. Im letzteren Fall sind solche Verträge nur schwer zu kündigen.

Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung und unseren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen wir für Sie, ob in ihrem Vertrag eine solche Laufzeit vereinbart wurde und zeigen Ihnen wie Sie sich gegen eine solche Kündigung wehren können.

Wir raten Ihnen dringend ab, einer solchen Kündigung zuzustimmen. Vielmehr sollten Sie zunächst Ruhe bewahren, die Sparraten weiterzahlen und vorsorglich Widerspruch bei Ihrer Bank einlegen. Auf gar keinen Fall sollten Sie das auf dem Konto des Prämiensparvertrags befindliche Geld abheben, denn das könnte als konkludente Zustimmung bezüglich der Kündigung gewertet werden.

 

Zinsanpassungsklauseln

Ein genauer Blick in Ihren Prämiensparvertrag kann sich in Fällen einer Kündigung in doppelter Hinsicht lohnen. Ein solche Prüfung kann sich aber auch lohnen, wenn noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Ihnen könnten nämlich vierstellige Nachzahlungen zustehen. Bestimmte Zinsanpassungsklauseln wurden bereits im Jahr 2004 vom BGH für unzulässig erklärt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass durch die verwendeten Klauseln die Sparer einem unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sind. Der Basiszinssatz solcher Verträge soll sich, nach einem wegweisenden Urteil des BGH im Jahr 2010, demnach zwingend an einem unabhängig festgelegten Referenzzins orientieren. Nur so sind Zinsänderungen der Bank kalkulierbar und vor allem überprüfbar. Damit wurde der Willkür der Banken bezüglich der Zinsanpassungen ein Ende gesetzt. Unsere spezialisierten Fachanwälte prüfen gerne, ob Sie auch einen Anspruch auf eine Nachzahlung in vierstelliger Höhe haben.

Verlieren Sie keine Zeit und vor allem nicht Ihre Ansprüche. Denn in Fällen in denen eine Kündigung ausgesprochen wurde, läuft eine Verjährungsfrist. Diese beträgt drei volle Kalenderjahre und beginnt mit Ende des Jahres, in denen Ihnen die Kündigung zugestellt wurde.