Erfolg für Versicherungsnehmer: Rückzahlung nach Rentenversicherungs-Widerruf zugesprochen
Unsere Kanzlei ist auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus widerrufenen Versicherungsverträgen spezialisiert und erzielt regelmäßig Erfolge für Versicherungsnehmer, die fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Ein aktuelles Urteil unterstreicht erneut, dass selbst lang zurückliegende Vertragsabschlüsse rückabgewickelt werden können – sofern die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mandant im Jahr 2008 einen fondsgebundenen Basisrentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Im Februar 2024 erklärte er den Widerruf, da ihm bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war. Insbesondere fehlte der gesetzlich geforderte Hinweis auf die Pflicht des Versicherers, im Fall eines Widerrufs gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte verweigerte dennoch die Rückabwicklung, woraufhin der Kläger Klage erhob.
Das Gericht bestätigte nun die Rechtsauffassung des Klägers: Die Widerrufsfrist hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen begonnen. Auch Argumente der Gegenseite, wonach das Widerrufsrecht verwirkt sei oder ein treuwidriges Verhalten vorliege, wies das Gericht zurück. Es lägen keine Umstände vor, aus denen sich ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf ein Festhalten am Vertrag ableiten ließe.
Folglich wurde die Versicherung zur Zahlung von 9.212,95 € nebst Zinsen seit dem 07.03.2024 verurteilt. Der Betrag ergibt sich aus dem sogenannten ungezillmerten Rückkaufswert – also dem Deckungskapital ohne Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten. Die Beklagte trägt zudem die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil zeigt: Auch bei lange zurückliegenden Verträgen lohnt sich eine Prüfung durch erfahrene Experten – insbesondere dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bestehen.