BGH stärkt Rechte von Versicherungsnehmern: Nutzungsansprüche bei Widerspruch zur fondsgebundenen Lebensversicherung gehen nicht verloren
Unsere Kanzlei ist auf die rechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen spezialisiert. In einem aktuellen Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. IV ZR 191/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zugunsten von Versicherungsnehmern entschieden und zentrale Fragen zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen geklärt.
Der Kläger hatte einen Lebensversicherungsvertrag aus dem Jahr 2005 widerrufen, weil er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. belehrt worden war. Der Versicherer berief sich auf eine angebliche Entreicherung, da der Fondswert zwischenzeitlich gesunken war.
Der BGH stellte jedoch klar:
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Der Versicherer muss sämtliche aus den Prämien gezogenen Nutzungen bis zur tatsächlichen Rückabwicklung herausgeben.
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Maßgeblich für die Bereicherung ist nicht der Zeitpunkt des Widerspruchs, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Leistungen.
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Wertsteigerungen des Fonds nach Zugang des Widerspruchs stehen weiterhin dem Versicherungsnehmer zu.
Damit wies der BGH die Argumentation des Berufungsgerichts zurück, das die Nutzungsansprüche auf den Zeitpunkt des Widerspruchs begrenzen wollte. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung über die Fondswerte zurückverwiesen.
Dieses Urteil stärkt Versicherungsnehmer erheblich, die ihre Rechte auf Rückabwicklung wahrnehmen möchten – insbesondere bei fehlerhafter Belehrung im Policenmodell. Wir begleiten Mandanten bundesweit bei der rechtssicheren Durchsetzung ihrer Ansprüche.