BGH bestätigt Widerrufsrecht trotz jahrelanger Vertragslaufzeit – Versicherer muss Rückkaufswert zahlen

Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegen Versicherungsunternehmen. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Oktober 2023 (Az. IV ZR 41/22) bestätigt erneut die verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Bereich des Widerrufs von Lebens- und Rentenversicherungen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer 2020 einen Rentenversicherungsvertrag aus dem Jahr 2009 widerrufen. Die Allianz Lebensversicherungs-AG wies den Widerruf zurück, woraufhin der Kläger die Rückzahlung seiner eingezahlten Beiträge sowie Zinsen verlangte. Der BGH stellte klar, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hatte, da die Widerrufsbelehrung unvollständig war – insbesondere fehlte ein Hinweis auf die Rückgabe gezogener Nutzungen. Damit konnte der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen werden, selbst mehr als zehn Jahre nach Vertragsschluss.

Die beklagte Versicherung wurde zur Zahlung des Rückkaufswerts in Höhe von über 81.000 Euro sowie von Zinsen ab dem 8. April 2020 verurteilt. Eine Auskunft über Verwaltungskosten oder weitere Details musste die Allianz hingegen nicht mehr erteilen. Der BGH betonte zudem, dass selbst ein möglicher Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben keine weitergehenden Rückzahlungsansprüche nach sich zieht, weil § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG weder richtlinienkonform ausgelegt noch ergänzt werden kann.

Fazit:
Versicherungsnehmer können sich auf ein fortbestehendes Widerrufsrecht berufen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war – unabhängig vom Alter des Vertrags. Versicherer müssen dann den Rückkaufswert erstatten, sofern dieser für den Kunden günstiger ist. Die Entscheidung stärkt Verbraucherrechte und setzt Maßstäbe für ähnliche Fälle.