BGH bestätigt: Kein „ewiges Widerspruchsrecht“ bei gravierend treuwidrigem Verhalten – Rückabwicklung einer Lebensversicherung abgelehnt

Die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Das aktuelle Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt erneut die hohe rechtliche Komplexität des Widerspruchsrechts nach dem „Policenmodell“.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin – rund acht Jahre nach Vertragsablauf – den Widerspruch gegen eine Lebensversicherung erklärt, mit dem Ziel, sämtliche gezahlten Beiträge (abzüglich der Ablaufleistung) zurückzuerlangen. Sie berief sich auf eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung und das daraus resultierende „ewige Widerspruchsrecht“. Der BGH schloss sich jedoch der Bewertung des Landgerichts Gera an und beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Maßgeblich für die Entscheidung war die Annahme, dass das Verhalten der Klägerin – insbesondere der ausdrückliche Wunsch nach Wiederinkraftsetzung des Vertrags nach vorheriger Kündigung – ein besonders gravierendes Vertrauen der Versicherung in den Fortbestand des Vertrags begründete. Auch wenn die Belehrung fehlerhaft war, sah das Gericht den Widerspruch im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig an. Die unionsrechtlichen Fragen wurden durch frühere Entscheidungen des EuGH und des BGH bereits ausreichend geklärt.

Fazit: Der BGH stellt klar, dass das Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen nicht schrankenlos gilt. Wer über Jahre hinweg vom Vertrag Gebrauch macht und diesen sogar reaktivieren lässt, kann sich nicht unbegrenzt auf formale Belehrungsmängel berufen.