Greensill Bank: BaFin stellt Entschädigungsfall fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 03. März 2021 gegenüber der Greensill Bank AG wegen drohender Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen sowie den regulären Betrieb des Instituts untersagt. Die Kunden der Greensill Bank können aktuell daher kein Geld mehr ein- oder auszahlen (sog. Moratorium).

Was ist passiert?

Laut Pressemitteilung der BaFin hat ein forensischer Sonderprüfer festgestellt, dass die Greensill Bank AG nicht in der Lage sei, den Nachweis über die Existenz von bilanzierten Forderungen zu erbringen. So sollen die umfangreichen Maßnahmen der BaFin der Sicherung der Liquidität und zur Risikobegrenzung beitragen.

Am 15. März 2021 stellte die BaFin beim zuständigen Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Greensill Bank AG. Am 16. März 2021 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Michael Frege als Insolvenzverwalter bestellt.

Welche Bedeutung hat das für die Kunden?

Die Greensill Bank AG gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) an. Die Einlagen der Kunden des Instituts sind somit im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Die BaFin hat in ihrer Pressemitteilung vom 16. März 2021 den Entschädigungsfall festgestellt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro je Anleger – in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro – gegeben. Die Entschädigungseinrichtung prüft derzeit die einzelnen Ansprüche der Anleger und wird diese dann befriedigen. Dazu wird die EdB in Kürze Kontakt zu den Gläubigern aufnehmen.

Außerdem ist die Greensill Bank AG auch Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Deutscher Banken e.V. (BdB). Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

Geschützt sind Guthaben von Privatpersonen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der in § 6 des Einlagensicherungsgesetzes genannten Gläubigergruppen. Im Einzelnen fallen Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben und auf den Namen lautende lautende Sparbriefe unter diesen Schutz. Nicht erfasst sind Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate.

Als Entschädigung erhalten die Anleger die Einlagensumme inklusive der Zinsen bis zum Tag der Feststellung des Entschädigungsfalls, sprich zum 16. März 2021.

Was sollte man unternehmen, wenn die Einlage nicht von der Sicherung erfasst ist?

Sollten Forderungen nicht durch das Einlagensicherungsgesetz und/oder den Entschädigungsfonds erstattet werden, sollten betroffene Kunden druch einen Fachanwalt prüfen lassen, ob diese gegenüber  etwaigen Dritten (z.B. Wirtschatsprüfer, verantwortliche Organe etc.) geltend gemacht werden können. Hierzu stehen Ihnen die Rechtsanwälte von MÜLLER SEIDEL VOS mit ihrer Expertise gerne zur Verfügung.

Warum MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte?

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte ist eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei und wird in dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger).

Sollten auch Sie Fragen haben sind wir gerne für Sie da! Sprechen Sie uns gerne kostenlos und unverbindlich an!