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Riester-Rente gekürzt? Einseitige Senkung des Rentenfaktors ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine zentrale Weichenstellung für die private Altersvorsorge vorgenommen. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob Versicherer bei fondsgebundenen Riester-Renten den Rentenfaktor nachträglich einseitig herabsetzen dürfen. Die Richter verneinten dies und erklärten eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam.

Ausgangslage: Klauseln in der Riester-Rente

Im Mittelpunkt stand eine Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherer erlaubte, den Rentenfaktor zu senken, wenn sich wirtschaftliche Rahmenbedingungen – etwa durch steigende Lebenserwartung oder sinkende Kapitalmarktrenditen – verschlechtern. Diese Anpassungsmöglichkeit war Bestandteil langfristiger Vereinbarungen zur Altersvorsorge.

Problematisch war dabei, dass die Klausel ausschließlich eine Kürzung der Rente vorsah. Eine Verpflichtung zur späteren Wiederanhebung des Rentenfaktors bei positiven Entwicklungen fehlte vollständig.

Bedeutung des Rentenfaktors für die Rente

Der Rentenfaktor bestimmt, wie hoch die monatliche Rente pro 10.000 Euro Policenwert ausfällt. Er basiert auf Annahmen zur Lebenserwartung der Versicherten sowie auf einem kalkulierten Rechnungszins. Eine Absenkung dieses Faktors wirkt sich unmittelbar und dauerhaft auf die Rentenhöhe aus.

In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach reduziert. Die Folge war eine spürbare Minderung der späteren Rente, obwohl das angesparte Kapital unverändert blieb.

Rechtliche Bewertung: Unzulässige Einseitigkeit

Die Richter stellten klar, dass Anpassungsklauseln in langfristigen Rentenversicherungen grundsätzlich möglich sein können. Sie müssen jedoch ausgewogen ausgestaltet sein. Eine Regelung, die nur eine Senkung erlaubt, ohne eine entsprechende Pflicht zur Anpassung nach oben vorzusehen, benachteiligt die Versicherten unangemessen.

Maßgeblich ist hierbei das sogenannte Symmetriegebot: Wer sich das Recht zur Kürzung vorbehält, muss im Gegenzug auch zur Erhöhung verpflichtet sein, wenn sich die Umstände verbessern.

Keine ausreichenden Ausgleichsmechanismen

Der Einwand der Versicherungen, andere Instrumente könnten einen Ausgleich schaffen, blieb ohne Erfolg. Weder Überschussbeteiligungen noch freiwillige Zusagen ersetzen eine klare und verbindliche Regelung in den Versicherungsbedingungen. Auch zusätzliche Eigenbeiträge der Versicherten wurden nicht als gleichwertiger Ausgleich anerkannt.

Entscheidend ist allein, ob die Klausel selbst eine faire Balance zwischen den Interessen beider Seiten herstellt – was hier nicht der Fall war.

Bedeutung für die private Altersvorsorge

Die Entscheidung stärkt die Planungssicherheit bei der Riester-Rente und vergleichbaren Rentenversicherungen deutlich. Versicherer können sich künftig nicht mehr auf inhaltsgleiche Klauseln berufen, um die Rente einseitig zu kürzen.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale finden sich ähnliche Regelungen in zahlreichen bestehenden Policen. Betroffene Versicherten sollten daher prüfen lassen, ob eine Kürzung des Rentenfaktors rechtlich haltbar ist.

Fazit

Einseitige Anpassungen zulasten der Versicherten sind bei der Riester-Rente nicht zulässig. Die Entscheidung setzt klare Grenzen für Versicherungen und sorgt für mehr Fairness in der langfristigen Altersvorsorge. Wer eine Kürzung der Rente hinnehmen musste oder dem eine solche angekündigt wurde, hat nun eine deutlich verbesserte rechtliche Ausgangslage.

Über den Autor

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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