BGH erklärt Rentenkürzungs-Klausel in der Riester-Rente für unwirksam

Worum es geht – und warum das für Ihre Altersvorsorge wichtig ist

Viele Versicherte verlassen sich bei ihrer Riester-Rente darauf, dass die zugesagte Rente im Alter verlässlich ist. Umso problematischer ist es, wenn Versicherer sich vertraglich vorbehalten, die Rente später zu kürzen. Genau mit einer solchen Rentenkürzung hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen.

In einem viel beachteten Urteil vom 10.12.2025 (Az. IV ZR 34/25) entschied der BGH, dass eine entsprechende Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen unwirksam ist. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Verträgen und hat erhebliche Bedeutung für die private Altersvorsorge von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Ausgangspunkt: Rentenkürzung durch Anpassung des Rentenfaktors

Im konkreten Fall ging es um Riester-Rentenverträge eines großen Versicherers. Den Versicherten war bei Vertragsabschluss ein bestimmter Rentenfaktor zugesagt worden. Dieser Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente pro 10.000 Euro Vertragsguthaben gezahlt wird und ist damit entscheidend für die Höhe der späteren Altersrente.

Die Versicherungsbedingungen enthielten jedoch eine Klausel, die es dem Versicherer erlaubte, den Rentenfaktor nachträglich zu senken. Als Begründung wurden unter anderem eine stärker als erwartete steigende Lebenserwartung der Versicherten oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen genannt. Auf dieser Grundlage konnte der Versicherer die ursprünglich in Aussicht gestellte Rente reduzieren.

Die zentrale Rechtsfrage

Im Kern stellte sich die Frage, ob Versicherer berechtigt sind, ihre Leistungen einseitig zu kürzen, ohne den Versicherten im umgekehrten Fall – also bei positiven wirtschaftlichen Entwicklungen – einen entsprechenden Vorteil einzuräumen.

Verbraucherschützer hielten diese Gestaltung für unzulässig und klagten auf Unterlassung. Sie argumentierten, die Klausel benachteilige die Versicherten unangemessen und verstoße gegen das AGB-Recht des BGB.

Vorinstanzen: Rückenwind für Versicherte

Während das Landgericht Stuttgart die Klage zunächst abgewiesen hatte, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart zugunsten der Verbraucherzentrale. Es untersagte dem Versicherer, sich weiterhin auf die Klausel zu berufen.

Das OLG stützte seine Entscheidung auf die §§ 307 und 308 BGB. Es bemängelte insbesondere, dass die Klausel ausschließlich eine Senkung des Rentenfaktors vorsah, jedoch keine Pflicht zur späteren Erhöhung bei verbesserten Umständen enthielt. Zudem fehlten den Versicherten realistische Möglichkeiten, die Rentenkürzung durch eigenes Handeln auszugleichen.

Die Entscheidung des BGH: Einseitigkeit ist unzulässig

Der BGH bestätigte diese Bewertung im Ergebnis. Nach seiner Auffassung ist die Klausel unwirksam, weil sie gegen das sogenannte Symmetriegebot verstößt. Dieses besagt: Wenn sich ein Versicherer das Recht vorbehält, Leistungen bei negativer Entwicklung zu kürzen, muss er zugleich verpflichtet sein, die Leistung bei positiver Entwicklung wieder anzuheben.

Fehlt diese Ausgewogenheit, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten vor. Die Klausel verstößt damit gegen § 307 Abs. 1 BGB sowie gegen § 308 Nr. 4 BGB, der einseitige Leistungsänderungsrechte einschränkt.

Auch der Hinweis des Versicherers auf Überschussbeteiligungen, freiwillige Zusagen oder zusätzliche Einzahlungen half nicht weiter. Entscheidend ist allein, was verbindlich in den Verträgen und Versicherungsbedingungen geregelt ist.

Was bedeutet das konkret für Versicherte?

Die Unwirksamkeit der Klausel hat weitreichende Folgen:

  • Eine Rentenkürzung auf Grundlage dieser Regelung ist rechtlich nicht zulässig.
  • Bereits erfolgte Kürzungen des Rentenfaktors entbehren die vertragliche Grundlage.
  • Betroffene Versicherte können verlangen, so gestellt zu werden, als hätte es die Kürzung nie gegeben.

Das betrifft sowohl laufende Rentenzahlungen als auch Verträge, die sich noch in der Ansparphase befinden. Für viele Versicherte geht es dabei um spürbare Beträge und damit um viel Geld im Alter.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Auch wenn der konkrete Fall eine fondsgebundene Riester-Rente betraf, ist die Entscheidung übertragbar. Vergleichbare Klauseln finden sich nach Einschätzung von Verbraucherzentralen auch in anderen Rentenversicherungen. Enthalten Verträge ein einseitiges Recht zur Rentenkürzung ohne entsprechende Gegenleistung, stehen die Chancen gut, dass auch diese Regelungen unwirksam sind.

Das Urteil setzt damit klare Grenzen für Versicherer und stärkt die Position der Versicherten nachhaltig.

Empfehlung: Verträge prüfen lassen

Wenn Sie eine Riester-Rente oder eine andere fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie Ihre Unterlagen überprüfen. Enthalten die Verträge Regelungen zur Anpassung oder Kürzung der Rente, lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Gerade bei langfristiger Altersvorsorge kann eine unzulässige Rentenkürzung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Fachkundige Beratung hilft, Ansprüche zu erkennen und durchzusetzen.

 

 

2026-03-04T11:06:14+00:00
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