BGH zur Rürup-Rente: Konkludente Zustimmung zum Versicherungsbeginn kann Widerrufsrecht beeinflussen

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Mit Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. IV ZR 306/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes auch konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – erfolgen kann (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG). Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht von Versicherungsnehmern.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag (Rürup-Rente) abgeschlossen und diesen im Jahr 2020 widerrufen. Sie verlangte die Rückabwicklung des Vertrags und Auskunft über verschiedene Vertragswerte. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Berufungsurteil jedoch teilweise auf und verwies die Sache zurück.

Der BGH bestätigte, dass die Versicherungsnehmerin durch die Vereinbarung eines Versicherungsbeginns vor Antragstellung konkludent dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt habe. Jedoch sei die Widerrufsbelehrung im Antragsformular unvollständig gewesen, da sie keinen Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen enthielt. Daher habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, was eine spätere Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich ermögliche.

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die den Widerruf dennoch als treuwidrig erscheinen lassen könnten. Zudem sei nicht hinreichend geklärt, ob der Klägerin alle Informationen zum Rückkaufswert vorlagen, was Auswirkungen auf ihren Auskunftsanspruch hat.

Kernaussagen:

  • Zustimmung zum Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist kann auch stillschweigend erfolgen.
  • Die Widerrufsbelehrung muss vollständig über alle Rechtsfolgen – inklusive Nutzungsherausgabe – informieren.
  • Eine unvollständige Belehrung verhindert den Fristbeginn und kann ein Widerrufsrecht auch Jahre später ermöglichen.
  • Der BGH betont die Bedeutung richtiger Belehrung und verfahrenskonformer Rückabwicklung im Versicherungsrecht.