Mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) blieb der Bundesgerichtshof seiner bisherigen Linie treu. Erneut urteilte er die Unzulässigkeit von Gebühren aus, welche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sind und keiner Gegenleistung zugunsten des Vertragspartners gegenüberstehen, aus. Der Verbraucher wird durch diese Gebühr übermäßig benachteiligt.
Um diese Gebühr geht es
Dieses Mal traf es die Bausparkassen. Diese vereinbarten vornehmlich in Bausparverträgen vor dem Jahr 2008 in ihren ABB (Allgemeinen Bausparbedingungen) eine sog. Darlehensgebühr. Diese fällt an sobald der Bausparvertrag zuteilungsreif ist und der Verbraucher das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Zu unterscheiden ist sie daher von der Abschlussgebühr des Bausparvertrages, welche bereits bei Vertragsschluss des Bausparvertrages gezahlt wird. Die Darlehensgebühr beträgt häufig bis zu zwei Prozent der Darlehenssumme, was bei einem Bauspardarlehen in Höhe von 50.000,00 EUR schon 1.000,00 EUR ausmacht.
Das sagt der Bundesgerichtshof dazu
Hierzu findet der BGH bereits in seiner Pressemitteilung zum obigen Urteil (Nr. 198/16 vom 08.11.2016) deutliche Worte:
„Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.“
Er hört und stärkt somit erneut die Rechte der Verbraucher. In allgemeinen Vertragsbedingungen versteckte Gebühren, werden von den Verbrauchern häufig erst wahrgenommen, wenn sie in Rechnung gestellt werden und sodann zähneknirschend akzeptiert. Diese Praxis hatte der Bundesgerichtshof auch schon bei Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen als unzulässig ausgeurteilt. Auch dieser Gebühr stand keine Gegenleistung gegenüber, sondern diente nur der Abgeltung für Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bank/Bausparkasse. Dieser Aufwand ist jedoch wesentliche Aufgabe der Gegenseite und somit auch von dieser zu tragen.
Hartnäckigkeit zahlt sich aus
Das sehr erfreuliche Urteil wurde von der Verbraucherzentrale NRW gegen die Schwäbisch Hall Bausparkasse erstritten. Die Verbraucherzentrale unterlag noch in den beiden Vorinstanzen beim Landgericht Heilbronn und Oberlandesgericht Stuttgart. Sie gab jedoch nicht auf, und erhielt nun vom Bundesgerichtshof vollumfänglich recht.
Das können Verbraucher nun unternehmen
Betroffen sind nahezu alle Bausparkassen. Die Gleiche und ähnliche Klauseln fanden wir auf Anhieb auch bei der BHW, Deutsche Bank Bauspar AG, Wüstenrot Bausparkasse und Debeka Bausparkasse. Es ist davon auszugehen, dass auch bei den weiteren Bausparkassen eine solche Klausel Teil des Vertrages war.
Sollte eine solche Gebühr gezahlt worden sein, kann diese daher nun nebst Verzugszinsen zurückgefordert werden. Ob eine solche Darlehensgebühr an die Bausparkasse gezahlt wurde lässt sich durch einen Blick in die Darlehenskontoauszüge oder auch in die ABB des Bausparvertrages herausfinden.
Leider ungeklärt scheint die Frage zu bleiben, welcher Zahlungszeitraum betroffen ist. Geht man von einer verbraucherunfreundlichen Auslegung der Verjährungsfrist aus, so beträgt diese drei Jahre zum Jahresende. Demnach könnten nur Darlehensgebühren zurückgefordert werden, die seit 2014 gezahlt wurden. Verbraucherfreundlichere Auslegungen hätten eine bis zu 10jährige Verjährung zur Folge. Diesbezüglich bleiben die ausführlichen Urteilsgründe abzuwarten, in der Hoffnung, dass sich der BGH dort zu dieser Thematik äußert.
Die Bausparkassen stehen auch noch an weiterer Front in Kritik. Seit geraumer Zeit kündigen sie Verträge von Bausparern, die trotz Zuteilungsreife ihr Darlehen nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht weiter bereit sind, die für heutige Verhältnisse hohen, aber ihren Kunden garantierten Zinsen zu zahlen. Auch diese Praxis wirft kein gutes Licht auf die Bausparkassen und ihr Verhältnis zum Verbraucher. Hier wird ebenfalls sehnlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet.
Die Rechtsanwälte MÜLLER SEIDEL VOS wurden bereits von mehreren betroffenen Darlehensnehmern verschiedener Bausparkassen beauftragt, die unzulässigen Darlehensgebühren zurückzufordern. Sollten auch Sie Darlehensgebühren für Ihr Bauspardarlehen gezahlt haben, stehen wir Ihnen gerne für die Durchsetzung Ihres Rückforderungsanspruchs zur Verfühung. Nehemn Sie einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.