In dem als „Dieselgate“ bekannt gewordenen Abgassskandal der Volkswagen AG verfolgt die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in Zusammenarbeit mit MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG.
Wegen der zum 18. September 2016 drohenden Verjährung von Schadenersatzansprüchen empfiehlt die SdK in ihrem Newsletter geschädigten VW-Aktionären verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Hierzu bietet MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte den nicht rechtsschutzversicherten Mitgliedern der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ein günstiges Pauschalvergütungsmodell an. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte führt bereits für private Aktionäre wie auch institutionelle Großanleger entsprechende Klageverfahren gegen die Volkswagen AG vor dem Landgericht Braunschweig und hat dabei bereits Musterverfahrensanträge gestellt. Wir werden daher auch an den absehbaren KapitalanlegerMusterverfahren teilnehmen und dort die Interessen geschädigter VW-Aktionäre wahrnehmen.
Die verjährungshemmende Klageeinreichung im Wege der subjektiven Klagehäufung bietet MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte für eine Pauschale in Höhe von € 600,00 an. Diese Pauschale deckt sämtliche Gerichtskosten sowie die Kosten der MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte für die Klageeinreichung inkl. sämtlicher Auslagen und der Mehrwertsteuer ab. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Mitglieder der SdK, soweit Sie Schäden aus bis zu 200 Aktien geltend machen möchten. Bei einem größeren Schadensvolumen, werden sich unsere Anwälte mit Ihnen bezüglich eines individuellen Mandats in Verbindung setzen. Dieses Pauschalhonorar umfasst die verjährungshemmende Klageeinreichung. Für den Fall einer Einigung, insbesondere also eines Vergleichs, kommt eine gesetzliche Einigungsgebühr nach dem für alle deutschen Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“) hinzu, welche jedoch nur im Erfolgsfalle (Einigung) anfällt. Sollten weitere Tätigkeiten erforderlich werden, werden diese aber nur nach entsprechender Mandatserteilung nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften des RVG berechnet. Ohne ausdrücklichen weiteren Auftrag des einzelnen Aktionärs entstehen keine zusätzlichen Kosten.