Anleger der Oil & Invest AG (OGI) wurden im Juni 2018 vom Vorstand Markus Schilz darüber unterrichtet, dass am 15.06.2018 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Oil & Gas Invest AG bei Gericht eingereicht worden sei. Diese Nachricht überrascht insoweit, als die OGI AG nach dem Ausscheiden des ehemaligen Vorstands der Oil & Invest AG, Herrn Jürgen Wagentrotz, Anfang 2018 trotz der finanziellen Schieflage noch eine Besserung bis 2019 in Aussicht gestellt hatte. Anleger der Oil & Gas Invest AG stehen nunmehr vor der Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Das Anlagevorhaben der Oil & Gas Invest AG

Die Oil & Gas Invest AG bot seit 2014 den Abschuss von Nachrangdarlehen mit einer Festverzinsung von bis zu 12 % p.a. an. Mit dem Darlehenskapital sollte die Ölförderung in mehreren Gebieten der USA durch ein Tochterunternehmen, die OGI Holding Corp., finanziert werden. Dabei warb die Oil & Invest AG damit, dass allein das Fördergebiet „Cinderella“ einen Erdölvorrat von 120 Millionen Barrel aufweise. Diese Angabe beruht auf einem Gutachten der „White Falcon Petroleum Technologies AG“, laut Oil & Gas Invest AG „eines der erfolgreichsten Unternehmen im Bereich der Öl-Exploration“.

Bereits im Anfang 2015 hatte die Wirtschaftswoche allerdings berichtet, dass dieses Unternehmen in der Branche nicht bekannt sei. Darüber hinaus weise das Gutachten dem Bericht zufolge starke Ähnlichkeiten mit dem Text eines anderen Erdölproduzenten, der Wintershall GmbH. Zweifel hinsichtlich der Belastbarkeit des Gutachtens nährt auch ein Schreiben der Global Oil & Gas Inc. vom 14.02.2017, das im Internet kursiert und demzufolge weitere Untersuchungen ein Erdölvorkommen von nunmehr etwa 500 Millionen Barrel ergeben haben.

Darüber hinaus berichtete auch die Stiftung Warentest bereits im März 2015 über die mit dem Darlehen verbundenen Risiken und ein BaFin-Verfahren. Insbesondere wird in diesem Bericht die Rentabilität der Fördervorhaben kritisch beurteilt, da neben den Förderkosten auch noch Mietkosten und Gewinnbeteiligungen zu berücksichtigen seien.

Tatsächlich hatte der ehemalige Vorstand der Oil & Gas Invest AG, Wagentrotz, den Darlehensgebern gegenüber eine Rückzahlung des Darlehensbetrags garantiert. Diese Garantie führte allerdings dazu, dass die Voraussetzungen für ein Nachrangdarlehen entfielen und es sich somit um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte. Die Garantien wurden indes wohl vollständig erfüllt.

Im Januar 2018 benachrichtigte der neue Vorstand der OGI AG die Anleger über ein Moratorium bis Mitte 2019, da die Zins- und Tilgungsleistungen die Gesellschaft an der Umsetzung des operativen Geschäfts hinderten. Gleichzeitig wurde den Anlegern mitgeteilt, dass für die Umsetzung der Förderprojekte noch Investoren gewonnen werden müssten.

Tatsächlich enthält der Jahresabschluss der Oil & Invest AG für das Jahr 2014 Informationen zu den einzelnen Projekten, die sich in der Informationsbroschüre allerdings nicht finden. So wird mitgeteilt, dass zwei von vier bis 2015 geplanten Bohrungen nicht zielführend gewesen seien. Ebenso wird mitgeteilt, dass von 22 bis 2019 geplanten Bohrungen 13 sog. „dry-holes“ eingeplant seien. Der Mittelbedarf für diese Aufbauphase wird darin mit USD 91.000.000,00 kalkuliert. Ebenso wird darin ausdrücklich auf Risiken aufgrund des sinkenden Ölpreises hingewiesen. Auch diese Informationen finden sich nicht in der Informationsbroschüre.

Nachrangdarlehen im Insolvenzverfahren

Nachrangdarlehen unterfielen bis 2015 keiner gesetzlichen Regelung. Erst mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde der Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) auch auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen erweitert. Die Informationsbroschüre der Oil & Gas Invest AG unterliegt daher nicht den strengen gesetzlichen Regelungen an einen Verkaufsprospekt.

Die qualifizierte Nachrangklausel in Ziff. 7 der Darlehensbedingungen sieht für den Fall der Insolvenz vor, dass die Forderung aus dem Darlehensvertrag erst und nur dann an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnimmt, wenn sämtliche Forderungen anderer Gläubiger befriedigt sind. Eine Anmeldung vertraglicher Forderungen dürfte daher nicht zielführend sein.

Allerdings kommen grundsätzlich Möglichkeiten in Betracht, weitergehende Forderungen, die nicht dem Nachrang unterliegen, zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In einem solchen Fall begründet ein wirksamer Widerruf ein Rückgewährschuldverhältnis, das von der Nachrangklausel nicht erfasst ist. Sofern der Widerruf wirksam erklärt wurde, wäre also mit der Anmeldung der Forderung aus dem Rückgewährschuldverhältnis eine Partizipation an der Insolvenzmasse gewährleistet.

Auch Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich nicht von der Nachrangklausel erfasst. Solche können dann bestehen, wenn dem Anleger bei Vertragsabschluss unzutreffende oder unvollständige Informationen überlassen wurden. Ob und inwieweit solche vorliegend bestehen, wird sich erst im Laufe eines Insolvenzverfahrens zeigen. Dabei wird es auch darauf ankommen, welche Version der Produktinformation bei Vertragsabschluss Verwendung gefunden hat.

Rechtliche Beratung 

Tatsächlich ist die Eröffnung eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Oil & Gas Invest AG bis heute noch nicht bekannt gemacht worden. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger der OGI AG und steht Ihnen gern für eine erste rechtliche Beratung zur Verfügung. Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an.