Die Nord Lease AG (vormals Albis Finance AG) tritt erneut an Anleger heran, um diese zur Rückzahlung von Ausschüttungen zu bewegen. Die Rechtsanwälte der Sozietät MÜLLER SEIDEL VOS empfehlen betroffenen Anlegern, solche Ansprüche zurückzuweisen!
Teils erfahren wir von unseren Mandanten, dass solche vermeintlichen Ansprüche gerichtlich in Mahnverfahrenbeigetrieben werden, teils werden unsere Mandanten aufgefordert, die Angelegenheit durch einen Vergleich in Höhe von 70 % der erhobenen Ansprüche einvernehmlich zu regeln. Nach unserer Prüfung der Angelegenheit empfehlen wir unsere Mandanten, sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen und insbesondere keinen Vergleichüber diese Ansprüche abzuschließen, weil wir gute Aussichten zur Abwehr solcher Ansprüche erkennen.
Insbesondere eine vergleichsweise Lösung war von anderen Rechtsanwälten der Vergangenheit mit dem Hinweis empfohlen worden, es bestünde keine Aussicht, solche Ansprüche auf dem Rechtswege abzuwehren. Dabei wurde insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2015 verwiesen, der eine Anlegerklage betreffend die Nord Lease AG / Albis Finance AG abwies.
Dieser Rechtsstreit hat aber für die Bewertung der nun gegenüber den Anlegern erhobenen Ausschüttungsrückforderungen nur nachrangige Bedeutung. Es ging dort darum, ob solchen Rückforderungsansprüche möglicherweise durch Aufrechnung mit Ansprüche aufgrund einer Prospekthaftung begegnet werden könne. Bundesgerichtshof hatte solche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung allerdings mit der Begründung abgewiesen, dass der Prospekt unter den dort relevanten Gesichtspunkten fehlerfrei sei. Daher kam auch eine Aufrechnung mit solchen Ansprüchen wegen vermeintlicher Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht mehr in Betracht.
Unabhängig von Fragen der Prospekthaftung sehen wir die nun erhobenen Ausschüttungsrückforderungsansprüche allerdings deshalb kritisch, weil solche Ansprüche durchaus der Verjährung unterliegen. Die Anleger hatten sich in Form einer atypisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (der Nord Lease AG) beteiligt. Welche Verjährungsregelung für Ausschüttungen in diese Beteiligungsform anzuwenden ist, ist für diesen Einzelfall derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Grundsätzlich finden aber auf Ausschüttungen aus atypisch stillen Beteiligungsformen aber die üblichen Verjährungsregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung. Dies bedeutet, dass aktuell alle Ansprüche auf Rückzahlung von solchen Ausschüttungen verjährt sind, die auf Ausschüttungen vor dem 31. Dezember 2012 beruhen. Da seit diesem Termin keine Ausschüttungen mehr erfolgten, dürften die aktuellen Inanspruchnahmen der Anleger vollständig der Verjährung unterliegen und leerlaufen.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Bewertung der erhobenen Ausschüttungsrückforderungen als verjährt derzeit noch keine höchstrichterliche Bestätigung gefunden hat. Der hier relevante Fall im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Gesellschaftsatzung und dem Beteiligungsvertrag sind durch die Gerichte im Einzelnen zu überprüfen, ein Rückgriff auf nur ähnlich, im Detail aber abweichend gestaltete Vertragskonstellationen verbietet sich. Hiermit sind selbstverständlich stets Rechtsunsicherheiten verbunden.
Gleichwohl halten wir es auf der Grundlage bereits vorhandener Entscheidungen und unserer eigenen rechtlichen Prüfung für aussichtsreich, sich gegen solche Rückführungsansprüche zu verteidigen und sich auf eine Verjährung zu berufen. Jedenfalls sind wir der Auffassung, dass die aktuell angebotenen Vergleiche in Höhe von 70 % der jeweiligen Ausschüttungsrückforderungen die Rechtslage nicht angemessen abbilden kann.
Daher ist vor dem Abschluss eines solchen Vergleichs zu warnen. Die Rechtsanwälte MÜLLER SEIDEL VOS wurden bereits von mehreren betroffenen Anlegern beauftragt, die gegen sie gerichteten Ansprüche zurückzuweisen. Ebenfalls betroffenen Anlegern, die mit solchen Zahlungsforderung konfrontiert wurden, steht Herr Rechtsanwalt Daniel Vos für Rückfragen und zur Abwehr solcher Ansprüche gerne zur Verfügung.