Hilfe bei negativem SCHUFA-Eintrag

Unberechtigte SCHUFA-Einträge löschen lassen – und bei rechtswidrigen Einträgen Schadenersatz durchsetzen.
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Ein negativer SCHUFA-Eintrag beeinträchtigt die Bonität und kann dazu führen, dass Kredit-, Miet- und Mobilfunkverträge abgelehnt werden. Doch nicht jeder negative SCHUFA-Eintrag ist berechtigt: Viele Einträge sind falsch, veraltet oder Löschfristen wurden überschritten.

In vielen Fällen können wir das Löschen von SCHUFA-Einträgen durchsetzen. Bei unberechtigten Einträgen hat der betroffene Verbraucher zudem einen immateriellen Schadenersatzanspruch, den einige Gerichte bereits auf mehrere Tausend Euro festgesetzt haben.

Wann ist ein SCHUFA-Eintrag löschbar?

Ein Anspruch auf Löschung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • der Eintrag sachlich falsch oder veraltet ist
  • die Forderung bestritten oder bereits beglichen ist
  • gesetzliche Löschfristen überschritten wurden
  • vor der Eintragung nicht ordnungsgemäß gemahnt wurde

Schadenersatz bei unberechtigtem Eintrag

Bei einem unberechtigten Eintrag kommt neben der Löschung ein immaterieller Schadenersatzanspruch in Betracht. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab – wir prüfen das für Sie.

So läuft die Zusammenarbeit

  • Erstkontakt– Sie schildern uns Ihr Anliegen, wir sichten die Unterlagen.
  • Einschätzung– Sie erhalten eine klare Bewertung Ihrer Rechte und Optionen.
  • Durchsetzung– außergerichtlich oder, wenn nötig, vor Gericht.

Das Wichtigste zum Thema Hilfe bei negativem SCHUFA-Eintrag

Wann je ein SCHUFA-Eintrag überhaupt löschbar?

Ein Anspruch auf Löschung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Eintrag sachlich falsch oder veraltet ist, die zugrundeliegende Forderung von Ihnen bestritten wurde oder bereits beglichen ist. Zudem müssen gesetzliche Löschfristen zwingend eingehalten werden. Ein häufiger Fehler ist auch, dass vor der Eintragung nicht ordnungsgemäß und mehrfach gemahnt wurde – in all diesen Fällen ist der Eintrag rechtswidrig und muss entfernt werden.

Ihre erste Anfrage bei uns ist vollkommen unverbindlich. Wir verschaffen uns einen Überblick über Ihren Fall und informieren Sie vorab transparent und fair, ob und in welcher Höhe Gebühren für die detaillierte rechtliche Prüfung Ihres SCHUFA-Eintrags anfallen. Erst wenn wir uns gemeinsam auf die Vergütung geeinigt haben, entstehen für Sie Kosten. So behalten Sie jederzeit die volle Kontrolle.

Ja, das ist durchaus möglich. Bei unberechtigten oder rechtswidrigen SCHUFA-Einträgen kommt neben der Löschung ein immaterieller Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Betracht. Deutsche Gerichte haben Betroffenen in der Vergangenheit bereits Schadensersatzsummen von mehreren Tausend Euro zugesprochen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab – wir prüfen das präzise für Sie.

Die genaue Dauer hängt vom Einzelfall und vor allem von der Reaktionsgeschwindigkeit der SCHUFA sowie des einmeldenden Unternehmens (z. B. Bank oder Mobilfunkanbieter) ab. In klaren Fällen kann eine Löschung innerhalb weniger Wochen erfolgen. Sollte die SCHUFA oder das Unternehmen blockieren, treiben wir das Verfahren konsequent voran und setzen die Löschung – falls nötig – auch im Eilverfahren gerichtlich durch.

Ein negativer Eintrag senkt Ihren sogenannten Score-Wert drastisch und beeinträchtigt Ihre Bonität massiv. Die Folge ist, dass Banken Kreditanträge oder Baufinanzierungen sofort ablehnen. Selbst alltägliche Verträge, wie der Abschluss eines Mobilfunkvertrags, die Eröffnung eines Girokontos oder der Abschluss eines neuen Mietvertrags, werden dadurch oft unmöglich. Eine Bereinigung des Registers hat daher oberste Priorität.

Die SCHUFA ist lediglich eine private Auskunftei, die Daten speichert, welche sie von ihren Partnerunternehmen (z. B. Banken, Inkassobüros, Telekommunikationsanbietern) erhält. Wenn wir gegen einen Eintrag vorgehen, greifen wir in der Regel beide Seiten an: Wir fordern das einmeldende Unternehmen zum Widerruf der Meldung auf und verlangen gleichzeitig von der SCHUFA die Sperrung und anschließende Löschung des Datensatzes.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Zwar werden bezahlte Forderungen (sogenannte erledigte Einträge) normalerweise erst nach einer dreijährigen Frist zum Jahresende taggenau gelöscht. Wenn es sich jedoch um eine geringere Forderung handelte, die sofort beglichen wurde, oder wenn bei der ursprünglichen Meldung Formfehler gemacht wurden, kann eine vorzeitige Löschung aus Kulanz oder aufgrund rechtlichen Drucks durchgesetzt werden.

In vielen Fällen ja. Da das Vorgehen gegen unberechtigte SCHUFA-Einträge rechtlich in den Bereich des Datenschutz- und Vertragsrechts fällt, decken die meisten privaten Rechtsschutzversicherungen diese Kosten ab. Wir übernehmen im ersten Schritt die komplette Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer für Sie und klären ab, ob die Anwalts- und Verfahrenskosten vollständig übernommen werden.

Ja, wir vertreten Mandantinnen und Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Da die Kommunikation mit der SCHUFA (die ihren Sitz in Wiesbaden hat) sowie mit den einmeldenden Banken und Unternehmen komplett digital und schriftlich erfolgt, lässt sich Ihr Fall optimal und ohne Zeitverlust online abwickeln. Ein persönlicher Termin in unserer Kanzlei in Köln ist möglich, aber nicht erforderlich.

Für eine schnelle und fundierte Prüfung benötigen wir im ersten Schritt eine aktuelle SCHUFA-Selbstauskunft (die sogenannte Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO), aus der der genaue Wortlaut und das Datum des Eintrags hervorgehen. Zudem sind Schreiben des einmeldenden Unternehmens (wie Rechnungen, Mahnungen oder Kündigungen) sowie Nachweise über eventuelle Zahlungen äußerst hilfreich. Sie können uns diese Dokumente ganz bequem digital übermitteln.

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