Mit Urteil vom 07.09.2018 hat das Landgericht Osnabrück den Insolvenzverwalter der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG zur Zahlung von EUR 14.479,72 an den Kläger verurteilt, soweit ein Anspruch der EEV AG aus der bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung besteht. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Insolvenzverwalter auferlegt.
Der von MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte 2013 Genussrechte der EEV AG über EUR 15.000,00 gezeichnet. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EEV AG im Februar 2016 hatte der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Fehlern in dem der Emission der Genussrechte zugrunde liegenden Prospekt zur Insolvenztabelle angemeldet und darüber hinaus auch die abgesonderte Befriedigung aus einem Vermögensschadenshaftpflicht-versicherungsvertrag der EEV AG geltend gemacht. Der Insolvenzverwalter hatte die Forderung bestritten und die abgesonderte Befriedigung abgelehnt, da die Schadenersatzansprüche vermeintlich unbegründet seien.
Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern bestätigte vielmehr die von MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte gerügten Prospektfehler der EEV AG im Wesentlichen. So ist der Prospekt der EEV AG nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück jedenfalls hinsichtlich der Lage des geplanten Offshore-Windparks Skua und der bestehenden Zweifel des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) an der Genehmigungsfähigkeit unvollständig. Eine bloß abstrakte Darstellung der Genehmigungsvoraussetzungen reichte danach jedenfalls nicht aus.
Aufgrund des fehlerhaften Prospekts bestehen Schadenersatzansprüche gegenüber der EEV AG, die infolge der Insolvenz nur als Insolvenzforderungen berücksichtigt werden können. Allerdings besteht für den obsiegenden Kläger jetzt die Möglichkeit, dass seine Forderung durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gedeckt ist, die die EEV AG seinerzeit bei Emission der Genussrechte abgeschlossen hatte. Aus diesem Grund wurde der Insolvenzverwalter auch zur Zahlung verurteilt und darüber hinaus die Schadenersatzforderung zur Tabelle festgestellt. Ob eine Zahlungspflicht der Versicherung besteht, ist bislang allerdings noch nicht geklärt. Dies dürfte insbesondere auch von dem Ausgang des Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen der EEV AG abhängen.
Betroffenen Anlegern der EEV AG, die bislang noch nichts unternommen haben, empfehlen MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte daher, zeitnah kompetenten Rechtsrat einzuholen und zumindest die Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle nachzumelden. Mit einer Nachmeldung kann jedenfalls erreicht werden, dass die Forderung nicht nur nachrangig berücksichtigt wird. Schon aus diesem Grund halten wir ein Tätigwerden für dringend geboten. Dies gilt auch für Anleger der EEV AG, die Partiarische Darlehen gezeichnet haben. Auch hier ist eine Forderungsnachmeldung weiterhin möglich.
MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte vertreten bereits mehr als 100 Anleger der EEV AG und führen entsprechende Klageverfahren. Betroffenen Anlegern steht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Andreas Yoon gerne zur Verfügung. Eine Erstberatung erfolgt dazu kostenlos.