MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte haben für einen Versicherungsnehmer in einem vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen die AXA Lebensversicherung AG geführten Prozess die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung erstritten.
Der Versicherungsnehmer schloss im Jahr 2005 mit der AXA einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag. Der Sparanteil der Beiträge wurde in die Dachfonds Invovesta Classic OP und Inovesta Opportunity OP einbezahlt. Dem Versicherungsnehmer fiel aber auf, dass der Wert der ihm zugeteilten Fondsanteile weit hinter den getätigten Beitragszahlungen zurückblieb.
Der Grund dafür ist, dass die Versicherungsgesellschaft von den Beiträgen üblicherweise zunächst nicht nur die Risikokosten für den Versicherungsschutz, sondern auch beträchtliche Abschluss- und Verwaltungskosten abzieht, bevor sie überhaupt Anteile an den vereinbarten Fonds erwirbt. Somit wird von den geleisteten Beiträgen tatsächlich nur ein geringerer und oftmals nicht nachvollziehbarer Anteil in die Fonds investiert. In Zeiten sinkender Renditen von Fonds gelingt es den Versicherungsgesellschaften häufig nicht, die Abschluss- und Verwaltungskosten aufzuholen und darüber hinaus auch noch eine Rendite zu realisieren, mit der sie einst geworben haben. Der Vertrag ist daher für den Versicherungsnehmer ein Minusgeschäft, während die Versicherungsgesellschaft an den Kosten gewinnt.
Da die AXA Lebensversicherung unserem Mandanten bei Abschluss der Versicherung keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hatte, widersprach dieser dem Vertrag Jahre nach dessem Abschluss. Da die AXA den Widerspruch jedoch zurückwies und die Rückabwicklung verweigerte, wandte sich der Versicherungsnehmer an die MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte aus Köln, die hieraufhin gegen die AXA Klage einreichte.
Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte die AXA Lebensversicherung AG nunmehr zur kompletten Rückabwicklung des Versicherungsvertrags. Das Gericht folgte dabei der Ansicht der MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte, nach der die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist, da die AXA Lebensversicherung hinsichtlich der fristauslösenden Unterlagen lediglich mit der Erläuterung „(…) ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen (…)“ belehrte. Damit ist es dem Versicherungsnehmer aber nicht möglich selbst festzustellen, welche Unterlagen dies konkret sein müssen. Wie das Landgericht zutreffend feststellte ist es notwendig, dass die fristauslösenden Unterlagen, namentlich der Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen, konkret benannt werden. Aus der Belehrung der AXA Lebensversicherung AG ging dies jedoch hervor.
Auch dem seitens der Versicherungsunternehmen oftmals herangezogenen Argument der Verwirkung erteilte das Landgericht Mönchengladbach eine deutliche Absage. Hierzu hätte es gravierender Umstände bedurft, welche jedoch nicht in einem aktiven Leben des Vertrages (Beitragsreduzierung, Bezugsrechtsänderung) gesehen werden können.
Weiterhin folgte das Landgericht Mönchengladbach auch der von MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte vorgelegten Berechnung der Rückabwicklung. Zudem wurde die AXA Lebensversicherung auch zur Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Das Urteil fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, die MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte gegen diverse Lebensversicherungsgesellschaften erwirkt hat.
Gerade in den jetzigen Zeiten, in denen Versicherungsgesellschaften ihre ehemals vollmundigen Renditeaussagen nicht mehr einhalten können und die angedachte Altersvorsorge sich als unzureichend erweist, überlegen viele Versicherungsnehmer sich von diesen unlukrativen Verträgen zu lösen.
Bevor betroffene Versicherungsnehmer jedoch erwägen, ihre Lebens- oder Rentenversicherung zu kündigen oder zu verkaufen sollte stets die Rückabwicklung als weitere Option bedacht werden, da sie im Vergleich zur Kündigung, Freistellung oder Fortführung des Vertrages oft die wirtschaftlich vorteilhafteste Option darstellt. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte raten daher dazu, diese Möglichkeit von einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – entschieden, dass Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die im Wege des sog. „Policenmodells“ auch viele Jahre nach Vertragsabschluss noch durch einen Widerspruch rückabgewickelt werden können. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass die gesetzlich geregelte zeitliche Begrenzung für dieses Recht auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie jedenfalls dann europarechtswidrig ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder nicht sämtliche erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten hat. Das Urteil bezieht sich auf Verträge, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die gezahlten Beiträge/Prämien zurückzuzahlen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Lediglich die Kosten für den Versicherungsschutz darf der Versicherer einbehalten.
Aber auch für Verträge, die außerhalb des vorgenannten Zeitraums abgeschlossen wurden, bestehen unter Umständen noch Lösungsmöglichkeiten, da jedenfalls bis 2010 in den Versicherungsverträgen häufig noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu finden sind.
MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte haben in den letzten Jahren weit über 2.000 Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung durch Widerspruch bzw. Widerruf geprüft und mehrere hundert Verträge erfolgreich rückabgewickelt. Interessierten Versicherungsnehmern bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Kommen Sie gerne unverbindlich auf uns zu.